Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rindergesundheits-Überwachungs-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 334/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 334 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Ausmerzung von Reagenten
§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz eins,Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Ausmerzung sämtlicher IBR/IPV-, Bangseuche- oder Rinderleukose-Reagenten durch Bescheid unter Angabe der Ohrmarkennummern zu verfügen. Reagenten sind unmittelbar an Schlachtbetriebe zur Schlachtung abzugeben.
(2)Absatz 2,Die Ausmerzfrist ist, sofern im Folgenden nicht anders bestimmt, mit höchstens sechs Wochen festzusetzen.
(3)Absatz 3,Die amtliche Fleischuntersuchungstierärztin bzw. der amtliche Fleischuntersuchungstierarzt hat über die erfolgte Schlachtung von Rindern, die auf Grund der angeordneten Ausmerzung geschlachtet wurden, der Tierhalterin bzw. dem Tierhalter eine Bestätigung auszustellen.
Zuletzt aktualisiert am
11.11.2013
Dokumentnummer
NOR40158114