Rechtstracker.at

§ 13

Fassungen
ab 01.01.2014 — BGBl. II Nr. 334/2013 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 13 heute01.01.2014 BGBl. II Nr. 334/2013 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rindergesundheits-Überwachungs-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 334 aus 2013,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

01.01.2014BGBl. II Nr. 334/2013

Außerkrafttretensdatum

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Reagent

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Reagent ist
    1. Ziffer eins
      ein Rind, bei dem der Erreger der IBR/IPV, Bangseuche oder Rinderleukose nachgewiesen werden konnte, oder
    2. Ziffer 2
      ein Rind im Alter von zumindest sechs Monaten, bei dem das Ergebnis der serologischen Untersuchung „positiv“ lautete, oder
    3. Ziffer 3
      ein Rind im Alter von zumindest sechs Monaten, bei dem das Ergebnis von drei aufeinanderfolgenden blutserologischen Untersuchungen „zweifelhaft“ lautete, oder
    4. Ziffer 4
      ein Rind im Alter von weniger als sechs Monaten, das von einem Reagenten geboren wurde oder bei einem Reagenten gesaugt hat.
  2. Absatz 2,Unbeschadet des Absatz eins, Ziffer 3, gelten Rinder gemäß Paragraphen 22, Absatz 2 und 25 Absatz 2, nicht als Reagenten.

Im RIS seit

11.11.2013

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2013

Gesetzesnummer

20008635

Dokumentnummer

NOR40158113