Rechtstracker.at

§ 12

Fassungen
ab 01.01.2014 — BGBl. II Nr. 334/2013 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 12 heute01.01.2014 BGBl. II Nr. 334/2013 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rindergesundheits-Überwachungs-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 334 aus 2013,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

01.01.2014BGBl. II Nr. 334/2013

Außerkrafttretensdatum

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Krankheitsverdächtiges Tier

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,IBR/IPV-, bangseuchen- oder rinderleukoseverdächtig ist ein Rind,
    1. Ziffer eins
      das Krankheitserscheinungen gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, aufweist, die den Verdacht von IBR/IPV, Bangseuche oder Rinderleukose erwecken oder
    2. Ziffer 2
      bei dem das Ergebnis der blutserologischen Untersuchung „zweifelhaft“ lautete oder
    3. Ziffer 3
      bei dem nach seinem Tod, insbesondere bei der Untersuchung, Veränderungen festgestellt werden, die den Verdacht von IBR/IPV, Bangseuche oder Rinderleukose gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, erwecken.
  2. Absatz 2,Ein Rind, bei dem das Ergebnis der blutserologischen Untersuchung „zweifelhaft“ lautete, ist nicht mehr verdächtig, wenn das Ergebnis zweier aufeinanderfolgender Wiederholungsuntersuchungen des verdächtigen Rindes, die im Abstand von mindestens vier Wochen bei IBR/IPV und Bangseuche beziehungsweise im Abstand von sechs Wochen bei Rinderleukose vorgenommen wurden, „negativ“ lautete. Die Wiederholungsuntersuchungen dürfen nicht im Zeitraum von sechs Wochen vor bis sechs Wochen nach dem Abkalben erfolgen.

Im RIS seit

11.11.2013

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2013

Gesetzesnummer

20008635

Dokumentnummer

NOR40158112