Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rindergesundheits-Überwachungs-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 334/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 334 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Krankheitsverdächtiges Tier
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,IBR/IPV-, bangseuchen- oder rinderleukoseverdächtig ist ein Rind,
das Krankheitserscheinungen gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 aufweist, die den Verdacht von IBR/IPV, Bangseuche oder Rinderleukose erwecken oderdas Krankheitserscheinungen gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, aufweist, die den Verdacht von IBR/IPV, Bangseuche oder Rinderleukose erwecken oder
bei dem das Ergebnis der blutserologischen Untersuchung „zweifelhaft“ lautete oder
bei dem nach seinem Tod, insbesondere bei der Untersuchung, Veränderungen festgestellt werden, die den Verdacht von IBR/IPV, Bangseuche oder Rinderleukose gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 erwecken.bei dem nach seinem Tod, insbesondere bei der Untersuchung, Veränderungen festgestellt werden, die den Verdacht von IBR/IPV, Bangseuche oder Rinderleukose gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, erwecken.
(2)Absatz 2,Ein Rind, bei dem das Ergebnis der blutserologischen Untersuchung „zweifelhaft“ lautete, ist nicht mehr verdächtig, wenn das Ergebnis zweier aufeinanderfolgender Wiederholungsuntersuchungen des verdächtigen Rindes, die im Abstand von mindestens vier Wochen bei IBR/IPV und Bangseuche beziehungsweise im Abstand von sechs Wochen bei Rinderleukose vorgenommen wurden, „negativ“ lautete. Die Wiederholungsuntersuchungen dürfen nicht im Zeitraum von sechs Wochen vor bis sechs Wochen nach dem Abkalben erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
11.11.2013
Dokumentnummer
NOR40158112