Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rindergesundheits-Überwachungs-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 334/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 334 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Ansteckungsverdächtiges Tier
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Ansteckungsverdächtig ist ein Rind, das
mit einem Reagenten gemeinsam oder innerhalb der letzten drei Monate vor Feststellung eines Reagenten gemeinsam mit diesem untergebracht war oder
innerhalb der letzten drei Monate vor Feststellung eines Reagenten auf der Weide, auf einem Transport, beim Deckakt, auf einem Tiermarkt oder in anderer Weise als in Z 1 mit diesem in Berührung gekommen ist oderinnerhalb der letzten drei Monate vor Feststellung eines Reagenten auf der Weide, auf einem Transport, beim Deckakt, auf einem Tiermarkt oder in anderer Weise als in Ziffer eins, mit diesem in Berührung gekommen ist oder
dessen Tiergesundheitsstatus hinsichtlich IBR/IPV, Bangseuche oder Rinderleukose unbekannt ist.
(2)Absatz 2,Ein Rind ist nicht mehr ansteckungsverdächtig, wenn nach Beseitigung der Ansteckungsmöglichkeiten die erforderlichen Nachuntersuchungen gemäß §§ 23, 26 oder 29 mit negativem Ergebnis durchgeführt worden sind.Ein Rind ist nicht mehr ansteckungsverdächtig, wenn nach Beseitigung der Ansteckungsmöglichkeiten die erforderlichen Nachuntersuchungen gemäß Paragraphen 23, 26, oder 29 mit negativem Ergebnis durchgeführt worden sind.
Zuletzt aktualisiert am
11.11.2013
Dokumentnummer
NOR40158111