Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rindergesundheits-Überwachungs-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 334/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 334 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Verseuchte Bestände
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Als IBR/IPV-, bangseuchen- oder rinderleukoseverseucht gilt ein Bestand, in dem sich ein oder mehrere Reagenten befinden oder befunden haben. Er gilt solange als verseucht, bis die Voraussetzungen des Abs. 2 erfüllt sind.Als IBR/IPV-, bangseuchen- oder rinderleukoseverseucht gilt ein Bestand, in dem sich ein oder mehrere Reagenten befinden oder befunden haben. Er gilt solange als verseucht, bis die Voraussetzungen des Absatz 2, erfüllt sind.
(2)Absatz 2,Sofern im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, wird ein IBR/IPV-, bangseuchen- oder rinderleukoseverseuchter Bestand zu einem amtlich anerkannt IBR/IPV-, bangseuchen- oder rinderleukosefreien Bestand, wenn
alle Reagenten ausgemerzt worden sind und
nach Entfernung des letzten Reagenten die Reinigung und Desinfektion gemäß § 15 durchgeführt wurde undnach Entfernung des letzten Reagenten die Reinigung und Desinfektion gemäß Paragraph 15, durchgeführt wurde und
nach Durchführung der Reinigung und Desinfektion das Ergebnis zweier aufeinander folgenden Untersuchungen (Nachuntersuchung) aller Rinder des Bestandes im Alter von sechs Monaten und darüber nach Maßgabe der Fristen gemäß §§ 23, 26 oder 29 „negativ“ lautete.nach Durchführung der Reinigung und Desinfektion das Ergebnis zweier aufeinander folgenden Untersuchungen (Nachuntersuchung) aller Rinder des Bestandes im Alter von sechs Monaten und darüber nach Maßgabe der Fristen gemäß Paragraphen 23, 26, oder 29 „negativ“ lautete.
Zuletzt aktualisiert am
11.11.2013
Dokumentnummer
NOR40158110