Rechtstracker.at

§ 10

Fassungen
ab 01.01.2014 — BGBl. II Nr. 334/2013 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 10 heute01.01.2014 BGBl. II Nr. 334/2013 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rindergesundheits-Überwachungs-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 334 aus 2013,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.01.2014BGBl. II Nr. 334/2013

Außerkrafttretensdatum

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Verseuchte Bestände

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Als IBR/IPV-, bangseuchen- oder rinderleukoseverseucht gilt ein Bestand, in dem sich ein oder mehrere Reagenten befinden oder befunden haben. Er gilt solange als verseucht, bis die Voraussetzungen des Absatz 2, erfüllt sind.
  2. Absatz 2,Sofern im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, wird ein IBR/IPV-, bangseuchen- oder rinderleukoseverseuchter Bestand zu einem amtlich anerkannt IBR/IPV-, bangseuchen- oder rinderleukosefreien Bestand, wenn
    1. Ziffer eins
      alle Reagenten ausgemerzt worden sind und
    2. Ziffer 2
      nach Entfernung des letzten Reagenten die Reinigung und Desinfektion gemäß Paragraph 15, durchgeführt wurde und
    3. Ziffer 3
      nach Durchführung der Reinigung und Desinfektion das Ergebnis zweier aufeinander folgenden Untersuchungen (Nachuntersuchung) aller Rinder des Bestandes im Alter von sechs Monaten und darüber nach Maßgabe der Fristen gemäß Paragraphen 23, 26, oder 29 „negativ“ lautete.

Im RIS seit

11.11.2013

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2013

Gesetzesnummer

20008635

Dokumentnummer

NOR40158110