Rechtstracker.at

§ 9

Fassungen
ab 01.01.2014 — BGBl. II Nr. 334/2013 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 9 heute01.01.2014 BGBl. II Nr. 334/2013 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rindergesundheits-Überwachungs-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 334 aus 2013,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.01.2014BGBl. II Nr. 334/2013

Außerkrafttretensdatum

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Verdächtige Bestände

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,IBR/IPV-, bangseuchen- oder rinderleukoseverdächtig ist ein Bestand,
    1. Ziffer eins
      in dem sich ein ansteckungsverdächtiges Tier befindet oder innerhalb der letzten drei Monate befunden hat oder
    2. Ziffer 2
      in dem sich ein krankheitsverdächtiges Tier befindet oder
    3. Ziffer 3
      in dem bei Untersuchungen im Rahmen von Überwachungsprogrammen gemäß Paragraph 18
      1. Litera a
        zwei aufeinander folgende nicht-negative milchserologische Befunde (Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 3,) oder
      2. Litera b
        ein nicht negativer milchserologischer Befund, der in Verbindung mit den Ergebnissen weiterer epidemiologischer Untersuchungen (Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer eins,) auf das Vorliegen einer Infektion mit der jeweiligen Krankheit im Bestand hinweist, oder
      3. Litera c
        ein nicht-negativer milchserologischer Befund ohne Hinweis auf eine unspezifische Reaktion und ohne weitere epidemiologische Hinweise auf das Vorliegen einer Infektion mit der jeweiligen Krankheit im Bestand (Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 2,) vorliegt oder
      4. Litera d
        nicht-negative blutserologische Befunde (Paragraph 21, Absatz 3 und 4) vorliegen oder
    4. Ziffer 4
      eine Anzeige nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 5, erfolgt ist.
  2. Absatz 2,Sofern im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, wird ein IBR/IPV-, bangseuchen- oder rinderleukoseverdächtiger Bestand zu einem amtlich anerkannt IBR/IPV-, bangseuchen- oder rinderleukosefreien Bestand, wenn
    1. Ziffer eins
      die in den Absatz eins, Ziffer eins, genannten Tiere die Voraussetzungen des Paragraph 11, Absatz 2, erfüllen und
    2. Ziffer 2
      die im Absatz eins, Ziffer 2, genannten Tiere die Voraussetzungen des Paragraph 12, Absatz 2, erfüllen und
    3. Ziffer 3
      die aus dem Ausland entgegen den Bestimmungen der Veterinärbehördlichen Binnenmarktverordnung 2008 – BVO 2008, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 473 aus 2008,, oder der Veterinärbehördlichen Einfuhrverordnung 2008 – VEVO 2008, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 474 aus 2008,, eingebrachten Tiere, die von einer Anzeige gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 5, betroffen sind, und die sich weder als ansteckungs- noch als krankheitsverdächtig herausgestellt haben, aus dem Bestand entfernt worden sind und die frühestens nach Ablauf von vier Wochen durchgeführte Einzeltieruntersuchung aller Rinder über sechs Monate sowie von weiteren krankheitsverdächtigen Rindern des Bestandes mittels Blutprobe ein negatives Ergebnis erbracht hat.

Im RIS seit

11.11.2013

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2013

Gesetzesnummer

20008635

Dokumentnummer

NOR40158109