Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rindergesundheits-Überwachungs-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 334/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 334 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Verdächtige Bestände
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,IBR/IPV-, bangseuchen- oder rinderleukoseverdächtig ist ein Bestand,
in dem sich ein ansteckungsverdächtiges Tier befindet oder innerhalb der letzten drei Monate befunden hat oder
in dem sich ein krankheitsverdächtiges Tier befindet oder
in dem bei Untersuchungen im Rahmen von Überwachungsprogrammen gemäß § 18in dem bei Untersuchungen im Rahmen von Überwachungsprogrammen gemäß Paragraph 18
zwei aufeinander folgende nicht-negative milchserologische Befunde (§ 21 Abs. 2 Z 3) oderzwei aufeinander folgende nicht-negative milchserologische Befunde (Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 3,) oder
ein nicht negativer milchserologischer Befund, der in Verbindung mit den Ergebnissen weiterer epidemiologischer Untersuchungen (§ 21 Abs. 2 Z 1) auf das Vorliegen einer Infektion mit der jeweiligen Krankheit im Bestand hinweist, oderein nicht negativer milchserologischer Befund, der in Verbindung mit den Ergebnissen weiterer epidemiologischer Untersuchungen (Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer eins,) auf das Vorliegen einer Infektion mit der jeweiligen Krankheit im Bestand hinweist, oder
ein nicht-negativer milchserologischer Befund ohne Hinweis auf eine unspezifische Reaktion und ohne weitere epidemiologische Hinweise auf das Vorliegen einer Infektion mit der jeweiligen Krankheit im Bestand (§ 21 Abs. 2 Z 2) vorliegt oderein nicht-negativer milchserologischer Befund ohne Hinweis auf eine unspezifische Reaktion und ohne weitere epidemiologische Hinweise auf das Vorliegen einer Infektion mit der jeweiligen Krankheit im Bestand (Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 2,) vorliegt oder
nicht-negative blutserologische Befunde (§ 21 Abs. 3 und 4) vorliegen odernicht-negative blutserologische Befunde (Paragraph 21, Absatz 3 und 4) vorliegen oder
eine Anzeige nach § 7 Abs. 1 Z 5 erfolgt ist.eine Anzeige nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 5, erfolgt ist.
(2)Absatz 2,Sofern im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, wird ein IBR/IPV-, bangseuchen- oder rinderleukoseverdächtiger Bestand zu einem amtlich anerkannt IBR/IPV-, bangseuchen- oder rinderleukosefreien Bestand, wenn
die in den Abs. 1 Z 1 genannten Tiere die Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 erfüllen unddie in den Absatz eins, Ziffer eins, genannten Tiere die Voraussetzungen des Paragraph 11, Absatz 2, erfüllen und
die im Abs. 1 Z 2 genannten Tiere die Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 erfüllen unddie im Absatz eins, Ziffer 2, genannten Tiere die Voraussetzungen des Paragraph 12, Absatz 2, erfüllen und
die aus dem Ausland entgegen den Bestimmungen der Veterinärbehördlichen Binnenmarktverordnung 2008 – BVO 2008, BGBl. II Nr. 473/2008, oder der Veterinärbehördlichen Einfuhrverordnung 2008 – VEVO 2008, BGBl. II Nr. 474/2008, eingebrachten Tiere, die von einer Anzeige gemäß § 7 Abs. 1 Z 5 betroffen sind, und die sich weder als ansteckungs- noch als krankheitsverdächtig herausgestellt haben, aus dem Bestand entfernt worden sind und die frühestens nach Ablauf von vier Wochen durchgeführte Einzeltieruntersuchung aller Rinder über sechs Monate sowie von weiteren krankheitsverdächtigen Rindern des Bestandes mittels Blutprobe ein negatives Ergebnis erbracht hat.die aus dem Ausland entgegen den Bestimmungen der Veterinärbehördlichen Binnenmarktverordnung 2008 – BVO 2008, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 473 aus 2008,, oder der Veterinärbehördlichen Einfuhrverordnung 2008 – VEVO 2008, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 474 aus 2008,, eingebrachten Tiere, die von einer Anzeige gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 5, betroffen sind, und die sich weder als ansteckungs- noch als krankheitsverdächtig herausgestellt haben, aus dem Bestand entfernt worden sind und die frühestens nach Ablauf von vier Wochen durchgeführte Einzeltieruntersuchung aller Rinder über sechs Monate sowie von weiteren krankheitsverdächtigen Rindern des Bestandes mittels Blutprobe ein negatives Ergebnis erbracht hat.
Zuletzt aktualisiert am
11.11.2013
Dokumentnummer
NOR40158109