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§ 8

Fassungen
ab 01.01.2014 — BGBl. II Nr. 334/2013 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 8 heute01.01.2014 BGBl. II Nr. 334/2013 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rindergesundheits-Überwachungs-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 334 aus 2013,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.01.2014BGBl. II Nr. 334/2013

Außerkrafttretensdatum

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Maßnahmen nach der Anzeige

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Nach Einlangen der Anzeige gemäß Paragraph 7, hat die Bezirksverwaltungsbehörde die nötigen Erhebungen im erforderlichen Umfang an Ort und Stelle vorzunehmen, allenfalls den Seuchenverdacht festzustellen und diagnostische Verfahren nach Maßgabe der folgenden Abschnitte bei den Rindern des Bestandes durchzuführen.
  2. Absatz 2,Lautet das Ergebnis einer blutserologischen Untersuchung auf „IBR/IPV-, Bangseuche- oder Rinderleukose-zweifelhaft“, so ist die Untersuchung des betreffenden Rindes so oft zu wiederholen, bis das Rind gemäß Paragraph 13, als Reagent festgestellt wird oder gemäß Paragraph 12, Absatz 2, nicht mehr verdächtig ist. Die Wiederholungsuntersuchungen dürfen nicht im Zeitraum von sechs Wochen vor bis sechs Wochen nach dem Abkalben erfolgen. Unter Berücksichtigung der Betriebssituation ist auch das Vorgehen gemäß Paragraph 21, Absatz 4, zulässig (Feststellungsuntersuchung).
  3. Absatz 3,Hat die Bezirksverwaltungsbehörde IBR/IPV-, Bangseuche- oder Rinderleukose in einem Bestand festgestellt, so hat sie sämtliche Rinder des Bestandes im Alter von sechs Monaten und darüber je nach festgestellter Krankheit gemäß den Paragraphen 23, 26, oder 29 zu untersuchen (Nachuntersuchung).
  4. Absatz 4,Zur Aufdeckung eines vermutlichen Seuchenherdes hat die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde epidemiologische Erhebungen im erforderlichen Umfang durchzuführen.

Im RIS seit

11.11.2013

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2013

Gesetzesnummer

20008635

Dokumentnummer

NOR40158108