Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rindergesundheits-Überwachungs-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 334/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 334 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Maßnahmen nach der Anzeige
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Nach Einlangen der Anzeige gemäß § 7 hat die Bezirksverwaltungsbehörde die nötigen Erhebungen im erforderlichen Umfang an Ort und Stelle vorzunehmen, allenfalls den Seuchenverdacht festzustellen und diagnostische Verfahren nach Maßgabe der folgenden Abschnitte bei den Rindern des Bestandes durchzuführen.Nach Einlangen der Anzeige gemäß Paragraph 7, hat die Bezirksverwaltungsbehörde die nötigen Erhebungen im erforderlichen Umfang an Ort und Stelle vorzunehmen, allenfalls den Seuchenverdacht festzustellen und diagnostische Verfahren nach Maßgabe der folgenden Abschnitte bei den Rindern des Bestandes durchzuführen.
(2)Absatz 2,Lautet das Ergebnis einer blutserologischen Untersuchung auf „IBR/IPV-, Bangseuche- oder Rinderleukose-zweifelhaft“, so ist die Untersuchung des betreffenden Rindes so oft zu wiederholen, bis das Rind gemäß § 13 als Reagent festgestellt wird oder gemäß § 12 Abs. 2 nicht mehr verdächtig ist. Die Wiederholungsuntersuchungen dürfen nicht im Zeitraum von sechs Wochen vor bis sechs Wochen nach dem Abkalben erfolgen. Unter Berücksichtigung der Betriebssituation ist auch das Vorgehen gemäß § 21 Abs. 4 zulässig (Feststellungsuntersuchung).Lautet das Ergebnis einer blutserologischen Untersuchung auf „IBR/IPV-, Bangseuche- oder Rinderleukose-zweifelhaft“, so ist die Untersuchung des betreffenden Rindes so oft zu wiederholen, bis das Rind gemäß Paragraph 13, als Reagent festgestellt wird oder gemäß Paragraph 12, Absatz 2, nicht mehr verdächtig ist. Die Wiederholungsuntersuchungen dürfen nicht im Zeitraum von sechs Wochen vor bis sechs Wochen nach dem Abkalben erfolgen. Unter Berücksichtigung der Betriebssituation ist auch das Vorgehen gemäß Paragraph 21, Absatz 4, zulässig (Feststellungsuntersuchung).
(3)Absatz 3,Hat die Bezirksverwaltungsbehörde IBR/IPV-, Bangseuche- oder Rinderleukose in einem Bestand festgestellt, so hat sie sämtliche Rinder des Bestandes im Alter von sechs Monaten und darüber je nach festgestellter Krankheit gemäß den §§ 23, 26 oder 29 zu untersuchen (Nachuntersuchung).Hat die Bezirksverwaltungsbehörde IBR/IPV-, Bangseuche- oder Rinderleukose in einem Bestand festgestellt, so hat sie sämtliche Rinder des Bestandes im Alter von sechs Monaten und darüber je nach festgestellter Krankheit gemäß den Paragraphen 23, 26, oder 29 zu untersuchen (Nachuntersuchung).
(4)Absatz 4,Zur Aufdeckung eines vermutlichen Seuchenherdes hat die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde epidemiologische Erhebungen im erforderlichen Umfang durchzuführen.
Zuletzt aktualisiert am
11.11.2013
Dokumentnummer
NOR40158108