Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
ab 01.01.2014 — BGBl. II Nr. 334/2013 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 7 heute01.01.2014 BGBl. II Nr. 334/2013 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rindergesundheits-Überwachungs-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 334 aus 2013,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.01.2014BGBl. II Nr. 334/2013

Außerkrafttretensdatum

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Anzeigepflicht

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Anzuzeigen sind:
    1. Ziffer eins
      Krankheitserscheinungen am lebenden Rind in Verbindung mit epidemiologischen Hinweisen, die den Verdacht von IBR/IPV, Bangseuche oder Rinderleukose erwecken – bei IBR/IPV und Bangseuche insbesondere bei zusätzlichem Auftreten von Totgeburten und vorzeitigem Ausstoßen der Frucht (Verwerfen) – oder
    2. Ziffer 2
      Veränderungen am toten Rind in Verbindung mit epidemiologischen Hinweisen, die den Verdacht der IBR/IPV, Bangseuche oder Rinderleukose erwecken – bei IBR/IPV und Bangseuche insbesondere bei zusätzlichem Auftreten von Totgeburten und vorzeitigem Ausstoßen der Frucht (Verwerfen) im Bestand – oder
    3. Ziffer 3
      positive oder zweifelhafte blutserologische Befunde, oder zwei aufeinander folgende nicht-negative milchserologische Befunde, oder ein nicht negativer milchserologischer Befund, der in Verbindung mit den Ergebnissen weiterer epidemiologischer Untersuchungen auf das Vorliegen einer IBR/IPV-, Bangseuchen- oder Rinderleukose-Infektion hinweist oder
    4. Ziffer 4
      Nachweise des Erregers von IBR/IPV, Bangseuche oder Rinderleukose oder
    5. Ziffer 5
                    sonstige Hinweise auf das Vorliegen oder die Möglichkeit der Ansteckung mit der jeweiligen Krankheit.
  2. Absatz 2,Die Anzeige hat
    1. Ziffer eins
      die Tierhalterin bzw. der Tierhalter oder die von der Tierhalterin bzw. vom Tierhalter mit der Obhut und Aufsicht über die Tiere betraute Person,
    2. Ziffer 2
      die zugezogene Tierärztin bzw. der zugezogene Tierarzt,
    3. Ziffer 3
      die amtliche Tierärztin bzw. der amtliche Tierarzt,
    4. Ziffer 4
      die mit der Untersuchung betraute Untersuchungsstelle und
    5. Ziffer 5
      jede Person, der zufolge ihres Berufes die Erkennung von Anzeichen des Verdachtes auf die jeweilige Krankheit zuzumuten ist,
    der Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich und auf kürzestem Wege zu erstatten. Bei Zuziehung einer Tierärztin bzw. eines Tierarztes ist nur diese bzw. dieser zur Anzeige verpflichtet.

Im RIS seit

11.11.2013

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2013

Gesetzesnummer

20008635

Dokumentnummer

NOR40158107