Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rindergesundheits-Überwachungs-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 334/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 334 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Anzeigepflicht
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Anzuzeigen sind:
Krankheitserscheinungen am lebenden Rind in Verbindung mit epidemiologischen Hinweisen, die den Verdacht von IBR/IPV, Bangseuche oder Rinderleukose erwecken – bei IBR/IPV und Bangseuche insbesondere bei zusätzlichem Auftreten von Totgeburten und vorzeitigem Ausstoßen der Frucht (Verwerfen) – oder
Veränderungen am toten Rind in Verbindung mit epidemiologischen Hinweisen, die den Verdacht der IBR/IPV, Bangseuche oder Rinderleukose erwecken – bei IBR/IPV und Bangseuche insbesondere bei zusätzlichem Auftreten von Totgeburten und vorzeitigem Ausstoßen der Frucht (Verwerfen) im Bestand – oder
positive oder zweifelhafte blutserologische Befunde, oder zwei aufeinander folgende nicht-negative milchserologische Befunde, oder ein nicht negativer milchserologischer Befund, der in Verbindung mit den Ergebnissen weiterer epidemiologischer Untersuchungen auf das Vorliegen einer IBR/IPV-, Bangseuchen- oder Rinderleukose-Infektion hinweist oder
Nachweise des Erregers von IBR/IPV, Bangseuche oder Rinderleukose oder
sonstige Hinweise auf das Vorliegen oder die Möglichkeit der Ansteckung mit der jeweiligen Krankheit.
(2)Absatz 2,Die Anzeige hat
die Tierhalterin bzw. der Tierhalter oder die von der Tierhalterin bzw. vom Tierhalter mit der Obhut und Aufsicht über die Tiere betraute Person,
die zugezogene Tierärztin bzw. der zugezogene Tierarzt,
die amtliche Tierärztin bzw. der amtliche Tierarzt,
die mit der Untersuchung betraute Untersuchungsstelle und
jede Person, der zufolge ihres Berufes die Erkennung von Anzeichen des Verdachtes auf die jeweilige Krankheit zuzumuten ist,
der Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich und auf kürzestem Wege zu erstatten. Bei Zuziehung einer Tierärztin bzw. eines Tierarztes ist nur diese bzw. dieser zur Anzeige verpflichtet.
Zuletzt aktualisiert am
11.11.2013
Dokumentnummer
NOR40158107