Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rindergesundheits-Überwachungs-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 334/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 334 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Amtlich anerkannte Freiheit eines Bestandes
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Ein Bestand ist amtlich anerkannt IBR/IPV-, bangseuchen- oder rinderleukosefrei, wenn er im Sinne dieser Verordnung weder als verdächtig noch als verseucht gilt.
(2)Absatz 2,Schutzimpfungen der Rinder gegen IBR/IPV, Bangseuche und Rinderleukose sind verboten.
(3)Absatz 3,Beim Inverkehrbringen von Rindern müssen diese von einem Dokument begleitet werden, in dem von der Tierhalterin bzw. vom Tierhalter des abgebenden Betriebes bescheinigt wird, dass die Tiere aus einem amtlich anerkannt IBR/IPV-, bangseuchen- und rinderleukosefreien Bestand stammen.
Zuletzt aktualisiert am
11.11.2013
Dokumentnummer
NOR40158106