Rechtstracker.at

§ 16

Fassungen
ab 01.01.2014 — BGBl. II Nr. 334/2013 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 16 heute01.01.2014 BGBl. II Nr. 334/2013 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rindergesundheits-Überwachungs-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 334 aus 2013,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

01.01.2014BGBl. II Nr. 334/2013

Außerkrafttretensdatum

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Verkehrsbeschränkungen

Paragraph 16,

  1. Absatz eins,Es ist verboten, Rinder aus Beständen, die nicht amtlich anerkannt IBR/IPV-, bangseuchen- oder rinderleukosefrei sind, in Verkehr zu bringen.
  2. Absatz 2,Ist ein Bestand im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, oder Paragraph 10, Absatz eins, verdächtig oder verseucht, so ist es verboten,
    1. Ziffer eins
      Rinder in diesen einzubringen oder
    2. Ziffer 2
      weibliche Rinder mit Stieren anderer Bestände decken zu lassen oder
    3. Ziffer 3
      Stiere zum Decken von weiblichen Rindern anderer Bestände zu verwenden oder
    4. Ziffer 4
      Stiere des Bestandes zur Samengewinnung zu verwenden oder Samen von Stieren zur künstlichen Besamung abzugeben bzw. zu verwenden oder
    5. Ziffer 5
      Embryonen, die von Rindern des Bestandes gewonnen wurden, auf Ammentiere anderer Bestände zu übertragen.
  3. Absatz 3,Weiters ist es verboten,
    1. Ziffer eins
      Samen von Stieren, die gegen IBR/IPV, Bangseuche oder Rinderleukose geimpft wurden oder die gemeinsam mit gegen die genannten Krankheiten geimpften Stieren gehalten werden, zur künstlichen Besamung abzugeben oder zu verwenden, oder
    2. Ziffer 2
      Reagenten (Paragraph 13,), krankheitsverdächtige (Paragraph 12,) und ansteckungsverdächtige (Paragraph 11,) Rinder einer Behandlung gegen IBR/IPV, Bangseuche oder Rinderleukose zu unterziehen.
  4. Absatz 4,Die Tierhalterin bzw. der Tierhalter hat
    1. Ziffer eins
      die beabsichtigte Abgabe von Rindern aus einem IBR/IPV-, bangseuchen- oder rinderleukoseverseuchten oder -verdächtigen Bestand zur Schlachtung der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen und
    2. Ziffer 2
      die Reagenten bis zu ihrer Ausmerzung gesondert von den anderen Rindern des IBR/IPV-, bangseuchen- oder rinderleukoseverseuchten Bestandes aufzustallen und zu betreuen und
    3. Ziffer 3
      das Saugen von Kälbern an Reagenten zu verhindern.
  5. Absatz 5,Ausgenommen von den Verboten gemäß Absatz 2, Ziffer 4, ist der in einer Besamungsstation befindliche Samen, der bis zur letzten negativen Untersuchung der Tiere dieser Besamungsstation auf die jeweilige Krankheit gewonnen wurde. Wenn diese Besamungsstation wieder amtlich als frei von der jeweiligen Krankheit anerkannt ist, so kann sämtlicher Samen der negativ getesteten Stiere wieder abgegeben und verwendet werden. Samen von positiven Stieren, der ab der letzten negativen Untersuchung auf die jeweilige Krankheit gewonnen wurde, ist zu vernichten.
  6. Absatz 6,Milch von Bangseuchenreagenten darf nicht in Verkehr gebracht werden, sondern
    1. Ziffer eins
      ist seuchensicher zu entsorgen oder
    2. Ziffer 2
      darf, nachdem sie abgekocht wurde, ausschließlich zur Fütterung von Tieren des eigenen Bestandes verwendet werden.
  7. Absatz 7,Milch von Rindern aus Beständen, die nicht amtlich anerkannt bangseuchenfrei sind, darf – sofern sie nicht unter Absatz 6, fällt – unbeschadet der Vorschriften des Paragraph 25, Absatz 2, nur gemäß den Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 853 aus 2004, Anhang römisch drei Abschnitt römisch neun Kapitel römisch eins zum menschlichen Verzehr in Verkehr gebracht oder nachdem sie abgekocht wurde, zur Fütterung von Tieren des eigenen Bestandes verwendet werden.
  8. Absatz 8,Die Bezirksverwaltungsbehörde hat der Tierhalterin bzw. dem Tierhalter das Vorliegen von Umständen, die zum Verlust der amtlich anerkannten Freiheit führen, unter Hinweis auf die im konkreten Fall (verdächtiger Bestand, verseuchter Bestand) jeweils eintretenden Rechtsfolgen und unter Anführung der in Anhang H genannten Angaben, nachweislich mitzuteilen.

Im RIS seit

11.11.2013

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2013

Gesetzesnummer

20008635

Dokumentnummer

NOR40158116