Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rindergesundheits-Überwachungs-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 334/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 334 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Verkehrsbeschränkungen
§ 16.Paragraph 16,
(1)Absatz eins,Es ist verboten, Rinder aus Beständen, die nicht amtlich anerkannt IBR/IPV-, bangseuchen- oder rinderleukosefrei sind, in Verkehr zu bringen.
(2)Absatz 2,Ist ein Bestand im Sinne des § 9 Abs. 1 oder § 10 Abs. 1 verdächtig oder verseucht, so ist es verboten,Ist ein Bestand im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, oder Paragraph 10, Absatz eins, verdächtig oder verseucht, so ist es verboten,
Rinder in diesen einzubringen oder
weibliche Rinder mit Stieren anderer Bestände decken zu lassen oder
Stiere zum Decken von weiblichen Rindern anderer Bestände zu verwenden oder
Stiere des Bestandes zur Samengewinnung zu verwenden oder Samen von Stieren zur künstlichen Besamung abzugeben bzw. zu verwenden oder
Embryonen, die von Rindern des Bestandes gewonnen wurden, auf Ammentiere anderer Bestände zu übertragen.
(3)Absatz 3,Weiters ist es verboten,
Samen von Stieren, die gegen IBR/IPV, Bangseuche oder Rinderleukose geimpft wurden oder die gemeinsam mit gegen die genannten Krankheiten geimpften Stieren gehalten werden, zur künstlichen Besamung abzugeben oder zu verwenden, oder
Reagenten (§ 13), krankheitsverdächtige (§ 12) und ansteckungsverdächtige (§ 11) Rinder einer Behandlung gegen IBR/IPV, Bangseuche oder Rinderleukose zu unterziehen.Reagenten (Paragraph 13,), krankheitsverdächtige (Paragraph 12,) und ansteckungsverdächtige (Paragraph 11,) Rinder einer Behandlung gegen IBR/IPV, Bangseuche oder Rinderleukose zu unterziehen.
(4)Absatz 4,Die Tierhalterin bzw. der Tierhalter hat
die beabsichtigte Abgabe von Rindern aus einem IBR/IPV-, bangseuchen- oder rinderleukoseverseuchten oder -verdächtigen Bestand zur Schlachtung der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen und
die Reagenten bis zu ihrer Ausmerzung gesondert von den anderen Rindern des IBR/IPV-, bangseuchen- oder rinderleukoseverseuchten Bestandes aufzustallen und zu betreuen und
das Saugen von Kälbern an Reagenten zu verhindern.
(5)Absatz 5,Ausgenommen von den Verboten gemäß Abs. 2 Z 4 ist der in einer Besamungsstation befindliche Samen, der bis zur letzten negativen Untersuchung der Tiere dieser Besamungsstation auf die jeweilige Krankheit gewonnen wurde. Wenn diese Besamungsstation wieder amtlich als frei von der jeweiligen Krankheit anerkannt ist, so kann sämtlicher Samen der negativ getesteten Stiere wieder abgegeben und verwendet werden. Samen von positiven Stieren, der ab der letzten negativen Untersuchung auf die jeweilige Krankheit gewonnen wurde, ist zu vernichten.Ausgenommen von den Verboten gemäß Absatz 2, Ziffer 4, ist der in einer Besamungsstation befindliche Samen, der bis zur letzten negativen Untersuchung der Tiere dieser Besamungsstation auf die jeweilige Krankheit gewonnen wurde. Wenn diese Besamungsstation wieder amtlich als frei von der jeweiligen Krankheit anerkannt ist, so kann sämtlicher Samen der negativ getesteten Stiere wieder abgegeben und verwendet werden. Samen von positiven Stieren, der ab der letzten negativen Untersuchung auf die jeweilige Krankheit gewonnen wurde, ist zu vernichten.
(6)Absatz 6,Milch von Bangseuchenreagenten darf nicht in Verkehr gebracht werden, sondern
ist seuchensicher zu entsorgen oder
darf, nachdem sie abgekocht wurde, ausschließlich zur Fütterung von Tieren des eigenen Bestandes verwendet werden.
(7)Absatz 7,Milch von Rindern aus Beständen, die nicht amtlich anerkannt bangseuchenfrei sind, darf – sofern sie nicht unter Abs. 6 fällt – unbeschadet der Vorschriften des § 25 Abs. 2 nur gemäß den Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 Anhang III Abschnitt IX Kapitel I zum menschlichen Verzehr in Verkehr gebracht oder nachdem sie abgekocht wurde, zur Fütterung von Tieren des eigenen Bestandes verwendet werden.Milch von Rindern aus Beständen, die nicht amtlich anerkannt bangseuchenfrei sind, darf – sofern sie nicht unter Absatz 6, fällt – unbeschadet der Vorschriften des Paragraph 25, Absatz 2, nur gemäß den Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 853 aus 2004, Anhang römisch drei Abschnitt römisch neun Kapitel römisch eins zum menschlichen Verzehr in Verkehr gebracht oder nachdem sie abgekocht wurde, zur Fütterung von Tieren des eigenen Bestandes verwendet werden.
(8)Absatz 8,Die Bezirksverwaltungsbehörde hat der Tierhalterin bzw. dem Tierhalter das Vorliegen von Umständen, die zum Verlust der amtlich anerkannten Freiheit führen, unter Hinweis auf die im konkreten Fall (verdächtiger Bestand, verseuchter Bestand) jeweils eintretenden Rechtsfolgen und unter Anführung der in Anhang H genannten Angaben, nachweislich mitzuteilen.
Zuletzt aktualisiert am
11.11.2013
Dokumentnummer
NOR40158116