Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rindergesundheits-Überwachungs-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 334/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 334 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17Paragraph 17
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Transportvorschriften
§ 17.Paragraph 17,
Der Transport von Rindern aus einem nicht amtlich anerkannt freien Betrieb zur Schlachtung hat vom betroffenen Betrieb ohne Zwischenstopp bei einem tierhaltenden Betrieb direkt zur Schlachtung zu erfolgen. Bangverdächtige oder bangverseuchte Rinder sind dabei getrennt von Tieren mit einem anderen Gesundheitsstatus zu transportieren.
Zuletzt aktualisiert am
11.11.2013
Dokumentnummer
NOR40158117