Rechtstracker.at

§ 18

Fassungen
ab 01.01.2014 — BGBl. II Nr. 334/2013 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 18 heute01.01.2014 BGBl. II Nr. 334/2013 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rindergesundheits-Überwachungs-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 334 aus 2013,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18

Inkrafttretensdatum

01.01.2014BGBl. II Nr. 334/2013

Außerkrafttretensdatum

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

2. Abschnitt
Aktive Überwachung von IBR/IPV, Bangseuche und Rinderleukose

Überwachungsprogramme und Stichprobenuntersuchungen

Paragraph 18,

  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Gesundheit erstellt ein Überwachungsprogramm, in dessen Rahmen Rinder – nach einem von der AGES erstellten und vom Bundesminister für Gesundheit genehmigten und in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ veröffentlichten Stichprobenplan – einer entsprechenden Untersuchung auf die jeweilige Krankheit zu unterziehen sind. Prinzipiell sind dabei die einschlägigen Vorschriften der Europäischen Union zu beachten sowie alle Betriebe und Bestände eines Bundeslandes zu berücksichtigen, wobei auch auf die Anzahl der im jeweiligen Bestand bereits durchgeführten Untersuchungen Bedacht zu nehmen ist. Betriebe, deren Bestand oder Bestände in der Vergangenheit mit der IBR/IPV, Bangseuche oder Rinderleukose infiziert waren, Betriebe mit Tierimporten oder innergemeinschaftlichen Verbringungen, Betriebe mit starkem Tierverkehr und Handel sowie Betriebe, welche Gemeinschaftsweiden bestücken, sind bevorzugt in der Stichprobenplanung vorzusehen. Dabei ist die Einbeziehung von Milch-, Mast- und Mutterkuhbetrieben im epidemiologisch erforderlichen Ausmaß sicherzustellen.
  2. Absatz 2,Die Durchführung der Untersuchungen im Rahmen der Überwachungsprogramme gemäß Absatz eins, ist in Form von Stichprobenkontrollen nach einem von der AGES erstellten risikobasierten Stichprobenplan vom Landeshauptmann anzuordnen. Bei der Organisation der Untersuchungen ist darauf zu achten, dass im Zuge der Probennahme nach Möglichkeit auch die Untersuchungen auf andere nach dem TGG erlassenen Verordnungen überwachte Krankheiten durchgeführt werden können.
  3. Absatz 3,Die Untersuchungen sind unter Berücksichtigung von allenfalls erforderlichen Maßnahmen zur Bekämpfung anderer Tierseuchen, des Standes des Bekämpfungsverfahrens, des Verseuchungsgrades, des jeweiligen Standes der Wissenschaft und unter Bedachtnahme auf die einschlägigen Vorschriften der Europäischen Union und der OIE festzulegen.

Schlagworte

Milchbetrieb, Mastbetrieb

Im RIS seit

11.11.2013

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2013

Gesetzesnummer

20008635

Dokumentnummer

NOR40158118