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§ 2

Fassungen
ab 01.01.2014 — BGBl. II Nr. 334/2013 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2 heute01.01.2014 BGBl. II Nr. 334/2013 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rindergesundheits-Überwachungs-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 334 aus 2013,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.01.2014BGBl. II Nr. 334/2013

Außerkrafttretensdatum

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 2,

Im Sinne dieser Verordnung bedeutet:

  1. Ziffer eins
    Abklärungsuntersuchung: durchzuführende Einzeltieruntersuchung mittels Blutprobe bei Vorliegen nicht negativer Milchproben;
  2. Ziffer 2
    Bestand: die Gesamtheit der Rinder eines Tierhaltungsbetriebes, die eine von der Behörde festgestellte epidemiologische Einheit darstellt;
  3. Ziffer 3
    Betrieb: Tierhaltungsbetrieb gemäß Paragraph eins, Absatz 2, TGG einschließlich Besamungsstationen, Sammelstellen, Handelseinrichtungen und Aufenthaltsorte, mit Ausnahme von tierärztlichen Ordinationen und Tierkliniken, solange dort keine Aufstallung erfolgt;
  4. Ziffer 4
    BSE-Schnelltest: Verfahren gemäß Anhang römisch zehn Kapitel C Ziffer 4, der Verordnung (EG) Nr. 999 aus 2001, mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. L Nr. 147 vom 31.5.2001, S. 1), die innerhalb von 24 Stunden zu Ergebnissen führen;
  5. Ziffer 5
    Diagnostische Schlachtung: behördlich angeordnete Schlachtung unter Berücksichtigung der Betriebssituation mit nachfolgender Untersuchung, die zur Abklärung des Gesundheitszustandes eines Rindes erfolgt;
  6. Ziffer 6
    Feststellungsuntersuchung: im Anschluss an eine diagnostische Schlachtung, jedoch frühestens nach Ablauf von vier Wochen durchgeführte Einzeltieruntersuchung aller Rinder über sechs Monaten sowie von weiteren krankheitsverdächtigen Rindern des Bestandes mittels Blutprobe;
  7. Ziffer 7
    Inverkehrbringen: das Verbringen eines Tieres
    • Strichaufzählung
      auf einen Markt, eine Auktion, eine Ausstellung oder eine Tierschau oder
    • Strichaufzählung
      in einen anderen Bestand oder zum Deckgeschäft oder
    • Strichaufzählung
      auf Gemeinschaftsweiden und andere Weiden, sofern beim Weidegang der Kontakt mit Rindern anderer Bestände nicht ausgeschlossen werden kann.
    Davon ausgenommen ist die direkte Verbringung eines Rindes auf eine in Österreich gelegene Weide, wenn beim Weidegang der Kontakt mit Rindern anderer Bestände mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann;
  8. Ziffer 8
    Milchprobe: Einzelmilchprobe, Milchsammelprobe oder Tankmilchprobe, welche aus einem Betrieb oder Bestand in ein österreichisches Gebietslabor angeliefert wurde oder von einem amtlichen Probennehmer entnommen wurde;
  9. Ziffer 9
    Nachuntersuchung: zweimalige Untersuchung innerhalb eines bestimmten Zeitraums nach der Ausmerzung von IBR/IPV-, Bangseuchen- oder Rinderleukosereagenten durch Untersuchung von Blutproben aller Rinder über sechs Monaten sowie von weiteren krankheitsverdächtigen Rindern des Bestandes;
  10. Ziffer 10
    OIE: World Organisation for Animal Health (Internationale Organisation für Tiergesundheit);
  11. Ziffer 11
    TSE: Transmissible Spongiforme Enzephalopathie, eine Form hiervon ist BSE;
  12. Ziffer 12
    VIS: das gemäß Paragraph 8, Tierseuchengesetz (TSG), RGBl. Nr. 177 aus 1909,, eingerichtete elektronische Veterinärregister;
  13. Ziffer 13
    Wiederholungsuntersuchung: eine Zweit- oder Drittuntersuchung von Rindern innerhalb eines bestimmten Zeitraums, bei denen das Ergebnis der blutserologischen Untersuchung weder positiv noch negativ zu beurteilen war.

Schlagworte

Zweituntersuchung

Im RIS seit

11.11.2013

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2013

Gesetzesnummer

20008635

Dokumentnummer

NOR40158102