Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rindergesundheits-Überwachungs-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 334/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 334 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
2. Hauptstück
Überwachung und Bekämpfung von IBR/IPV, Bangseuche und Rinderleukose
1. Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen für IBR/IPV, Bangseuche und Rinderleukose
Probennahme
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Die Entnahme von Proben ist, sofern im Folgenden nicht anders geregelt, von der zuständigen Amtstierärztin bzw. vom zuständigen Amtstierarzt durchzuführen.
(2)Absatz 2,Abweichend von Abs. 1 können für die Entnahme von Milchproben für serologische Untersuchungen sowie erforderlichenfalls für die Feststellung von laktierenden Tieren im Bestand auch andere geeignete Personen, soweit es sich nicht um den Tierärztinnen und Tierärzten vorbehaltene Tätigkeiten gemäß § 12 des Tierärztegesetzes, BGBl. Nr. 16/1975, handelt, herangezogen werden. Tankmilchproben können abweichend von Abs. 1 im Zuge der Milchsammlung durch geschulte Bedienstete der Molkerei entnommen werden.Abweichend von Absatz eins, können für die Entnahme von Milchproben für serologische Untersuchungen sowie erforderlichenfalls für die Feststellung von laktierenden Tieren im Bestand auch andere geeignete Personen, soweit es sich nicht um den Tierärztinnen und Tierärzten vorbehaltene Tätigkeiten gemäß Paragraph 12, des Tierärztegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1975,, handelt, herangezogen werden. Tankmilchproben können abweichend von Absatz eins, im Zuge der Milchsammlung durch geschulte Bedienstete der Molkerei entnommen werden. (3)Absatz 3,Die Personen gemäß Abs. 2 erster Satz sind vom Landeshauptmann mit Bescheid zu bestellen und erforderlichenfalls entsprechend zu schulen. Schulungen sind vom Landeshauptmann zu organisieren. Er kann sich hierzu eines gemäß § 3 Tiergesundheitsdienst-Verordnung 2009, BGBl. II Nr. 434/2009, anerkannten Tiergesundheitsdienstes des Landes bedienen.Die Personen gemäß Absatz 2, erster Satz sind vom Landeshauptmann mit Bescheid zu bestellen und erforderlichenfalls entsprechend zu schulen. Schulungen sind vom Landeshauptmann zu organisieren. Er kann sich hierzu eines gemäß Paragraph 3, Tiergesundheitsdienst-Verordnung 2009, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 434 aus 2009,, anerkannten Tiergesundheitsdienstes des Landes bedienen.
Zuletzt aktualisiert am
11.11.2013
Dokumentnummer
NOR40158103