Rechtstracker.at

§ 22

Fassungen
ab 01.01.2014 — BGBl. II Nr. 334/2013 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 22 heute01.01.2014 BGBl. II Nr. 334/2013 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rindergesundheits-Überwachungs-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 334 aus 2013,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 22

Inkrafttretensdatum

01.01.2014BGBl. II Nr. 334/2013

Außerkrafttretensdatum

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

3. Abschnitt
Besondere Bestimmungen für die Überwachung von IBR/IPV

Vorgehen in besonderen Verdachtsfällen

Paragraph 22,

  1. Absatz eins,In einem IBR/IPV-verdächtigen oder -verseuchten Bestand sowie in Fällen von Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins und 2 ist im Verwerfensfall folgendermaßen vorzugehen:
    1. Ziffer eins
      Tote Föten und Nachgeburten sind bis zum Eintreffen der Amtstierärztin bzw. des Amtstierarztes an einem Ort aufzubewahren, der eine Verschleppung der Föten und Nachgeburten ausschließt, und nach Entnahme des Untersuchungsmaterials durch die Amtstierärztin bzw. den Amtstierarzt und entsprechender Desinfektion gemäß den Bestimmungen des Tiermaterialiengesetzes (TMG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2003,, und der Verordnung (EG) Nr. 1069 aus 2009, mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774 aus 2002, Amtsblatt Nummer L 300 vom 14.11.2009, Seite 1), unschädlich zu beseitigen.
    2. Ziffer 2
      Die Amtstierärztin bzw. der Amtstierarzt hat die von der Tierhalterin bzw. vom Tierhalter getroffenen Vorkehrungen zu überprüfen, eine Blutprobe des Rindes, welches abortiert hat, und sonstiges Untersuchungsmaterial (nach Möglichkeit auch die Nachgeburt) zu weiterführenden Untersuchungen auf Hinweise für das Vorliegen von IBR/IPV-Erregern an das nationale Referenzlabor für IBR/IPV einzusenden und geeignete Desinfektionsmaßnahmen anzuordnen.
    3. Ziffer 3
      Ist das Ergebnis der Untersuchung der Blutprobe nicht IBR/IPV-positiv, so ist die Blutprobe nach Ablauf von zwei Wochen nach dem Verwerfen zu wiederholen (paarige Blutprobe). Ist das Ergebnis der paarigen Blutprobe sowie der Untersuchungen des Untersuchungsmaterials negativ, ist der Bestand amtlich anerkannt IBR/IPV-frei. Ist das Ergebnis der Untersuchung positiv gilt der Bestand als IBR/IPV-verseucht. Ist das Ergebnis einer Untersuchung nicht eindeutig negativ gilt der Bestand als IBR/IPV-verdächtig. Das Tier darf bis zum Abschluss der Untersuchungen (paarige Blutprobe) weder verbracht noch geschlachtet oder getötet werden.
  2. Absatz 2,Abweichend von den Bestimmungen in Paragraph 21, Absatz 4, ist auf Antrag der Tierhalterin bzw. des Tierhalters bei trächtigen Herdebuchrindern und trächtigen Tieren, die in Programmen zur Erhaltung gefährdeter Haustierrassen oder -schläge eingesetzt sind, bei denen aufgrund epidemiologischer Erhebung zu vermuten ist, dass das nicht negative Ergebnis der Blutprobenuntersuchung fälschlich durch unspezifische Reaktionen zustande gekommen ist und im Bestand keine epidemiologischen Hinweise auf eine IBR/IPV-Erkrankung vorliegen, folgende Vorgangsweise zu wählen:
    1. Ziffer eins
      Der Bestand gilt als verdächtig.
    2. Ziffer 2
      Das Ende der Trächtigkeit ist abzuwarten.
    3. Ziffer 3
      Nach dem Abkalben sind von der Amtstierärztin bzw. vom Amtstierarzt so rasch wie möglich die Nachgeburt sowie Blut des geborenen Kalbes sowie Blut des Muttertieres zur Untersuchung auf IBR/IPV an das nationale Referenzlabor für IBR/IPV zu senden und dort jedenfalls auf IBR/IPV zu untersuchen. Dabei sind zur Beantwortung der Frage, ob der Erreger im Bestand vorhanden ist, die Verwendung aller entsprechend validierter und wissenschaftlich anerkannter Untersuchungsmethoden, die von der EU oder dem OIE vorgesehen sind, zulässig.
    4. Ziffer 4
      Im Verwerfensfall hat die Tierhalterin bzw. der Tierhalter alle Rinder des Bestandes ab sechs Monaten, im Fall einer normalen Geburt alle Rinder ab zwei Jahren frühestens nach Ablauf von vier Wochen ab Verwerfen oder Geburt des Kalbes blutserologisch untersuchen zu lassen.
    5. Ziffer 5
      Zeigen alle Untersuchungen ein negatives Ergebnis, gilt der Bestand als amtlich anerkannt IBR/IPV-frei.
    6. Ziffer 6
      Zeigen alle Untersuchungen mit Ausnahme des Muttertieres ein negatives Ergebnis, ist mit Zustimmung der Tierhalterin bzw. des Tierhalters gemäß Paragraph 21, Absatz 4, vorzugehen; stimmt die Tierhalterin bzw. der Tierhalter nicht zu, ist folgende Vorgangsweise zu wählen:
      1. Litera a
        Zeigen die klinische Untersuchung des Bestandes sowie die epidemiologischen Erhebungen durch die Amtstierärztin bzw. den Amtstierarzt, dass keine Hinweise auf Vorliegen einer IBR/IPV-Erkrankung vorhanden sind, gilt der Bestand als amtlich anerkannt IBR/IPV-frei.
      2. Litera b
        Das nicht-negativ reagierende Tier darf nicht in Verkehr gebracht werden. Diese Einzeltiersperre ist entsprechend in das VIS einzutragen.
      3. Litera c
        Treten bei Milchuntersuchungen in einem Bestand, in welchem ein Rind gemäß. Litera b, gehalten wird, erneut nicht negative Laborergebnisse für IBR/IPV auf, ist gemäß Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 2, vorzugehen.
      4. Litera d
        Zeigen die Untersuchungen im nationalen Referenzlabor für IBR/IPV, dass alle Untersuchungen mit Ausnahme der Untersuchungen des Tieres gemäß Litera b, für IBR/IPV negativ sind, gilt der Bestand als amtlich anerkannt IBR/IPV-frei.

Schlagworte

Haustierschlag

Im RIS seit

11.11.2013

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2013

Gesetzesnummer

20008635

Dokumentnummer

NOR40158122