Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rindergesundheits-Überwachungs-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 334/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 334 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 23Paragraph 23
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Nachuntersuchungen und Wiedererlangung der amtlich anerkannten Freiheit nach Feststellung der IBR/IPV
§ 23.Paragraph 23,
Ein IBR/IPV-verseuchter Bestand wird zu einem amtlich anerkannt IBR/IPV-freien Bestand, wenn die erste der beiden Nachuntersuchungen gemäß § 10 Abs. 2 Z 3 frühestens vier Wochen nach Durchführung der Desinfektion vorgenommen wird und zwischen den beiden Nachuntersuchungen ein Abstand von vier Wochen liegt. Ein IBR/IPV-verseuchter Bestand wird zu einem amtlich anerkannt IBR/IPV-freien Bestand, wenn die erste der beiden Nachuntersuchungen gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 3, frühestens vier Wochen nach Durchführung der Desinfektion vorgenommen wird und zwischen den beiden Nachuntersuchungen ein Abstand von vier Wochen liegt.
Zuletzt aktualisiert am
11.11.2013
Dokumentnummer
NOR40158123