Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rindergesundheits-Überwachungs-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 334/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 334 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 30Paragraph 30
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Ausmerzung
§ 30.Paragraph 30,
(1)Absatz eins,Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Ausmerzung sämtlicher Rinder eines Bestandes anzuordnen, wenn die Summe der Rinderleukosereagenten mindestens 75% der Rinder des Bestandes im Alter von sechs Monaten und darüber beträgt.
(2)Absatz 2,Abweichend von den Bestimmungen des § 14 Abs. 2 ist die Ausmerzfrist für rinderleukoseverseuchte Bestände mit höchstens drei Monaten festzusetzen, wobei die Zahl der Reagenten jedoch höchstens 40% der Rinder des Bestandes im Alter von mindestens sechs Monaten betragen darf.Abweichend von den Bestimmungen des Paragraph 14, Absatz 2, ist die Ausmerzfrist für rinderleukoseverseuchte Bestände mit höchstens drei Monaten festzusetzen, wobei die Zahl der Reagenten jedoch höchstens 40% der Rinder des Bestandes im Alter von mindestens sechs Monaten betragen darf.
Zuletzt aktualisiert am
11.11.2013
Dokumentnummer
NOR40158130