Rechtstracker.at

§ 31

Fassungen
ab 01.01.2014 — BGBl. II Nr. 334/2013 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 31 heute01.01.2014 BGBl. II Nr. 334/2013 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rindergesundheits-Überwachungs-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 334 aus 2013,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 31

Inkrafttretensdatum

01.01.2014BGBl. II Nr. 334/2013

Außerkrafttretensdatum

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

3. Hauptstück
Besondere Bestimmungen für die Überwachung von BSE

Untersuchungspflichten und Stichprobenplan

Paragraph 31,

  1. Absatz eins,Zur Überwachung der BSE-Situation sind folgende in Österreich geborene Tiere innerhalb angemessener Frist zu untersuchen:
    1. Ziffer eins
      alle klinisch BSE-verdächtigen Tiere, die aufgrund des TSG diagnostisch getötet wurden;
    2. Ziffer 2
      alle verendeten und getöteten Rinder ab 48 Monaten, die jedoch nicht
      1. Litera a
        im Rahmen von Maßnahmen zur Bekämpfung einer anzeigepflichtigen Tierseuche (Epidemie) getötet oder
      2. Litera b
        für den menschlichen Verzehr geschlachtet wurden.
    3. Ziffer 3
      alle geschlachteten und aufgrund eines Schlachtverbotes getöteten Rinder ab einem Alter von 24 Monaten in folgenden besonderen Fällen:
      1. Litera a
        Notschlachtungen außerhalb des Schlachthofes gemäß Anhang römisch drei Abschnitt römisch eins Kapitel römisch sechs der Verordnung (EG) Nr. 853 aus 2004, mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs Amtsblatt Nummer L 139 vom 30.4.2004, Seite 55);
      2. Litera b
        Tötung bei Schlachtverbot wegen Krankheit gemäß Anhang römisch eins, Abschnitt römisch zwei, Kapitel römisch drei, Ziffer 4, der Verordnung (EG) Nr. 854 aus 2004, mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs Amtsblatt Nummer L 139 vom 30.4.2004, Seite 206);
      3. Litera c
        Rinder mit Verdacht auf Krankheiten, die nach der Schlachtung abzuklären sind, gemäß Anhang römisch eins, Abschnitt römisch zwei, Kapitel römisch drei, Ziffer 5, der Verordnung (EG) Nr. 854 aus 2004, (Sonderschlachtung);
    4. Ziffer 4
      gesund geschlachtete Rinder ab einem Alter von 20 Monaten im Zuge der Schlachtung, wenn die bzw. der Verfügungsberechtigte die Bedingungen, die hiefür vom Bundesminister für Gesundheit festgelegt und in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ veröffentlicht wurden, nachweislich zur Kenntnis genommen und akzeptiert hat (Untersuchung auf Antrag des Verfügungsberechtigten) sowie
    5. Ziffer 5
      gesund geschlachtete Rinder ab einem Alter von 48 Monaten nach Vorgabe des Stichprobenplans gemäß Absatz 2,, sofern dies vom Bundesminister für Gesundheit gemäß den Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 999 aus 2001, in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ angeordnet wird.
  2. Absatz 2,Der risikobasierte Stichprobenplan im Rahmen des Überwachungsprogrammes ist nach den Vorgaben des Bundesministers für Gesundheit von der AGES zu erstellen. Dabei hat die Auswahl der jährlich zu untersuchenden gesund geschlachteten Rinder, die in Österreich geboren sind, im epidemiologisch erforderlichen Ausmaß zur Aufrechterhaltung des vom OIE verliehenen BSE-Status in Abhängigkeit vom Rinderbestand des jeweiligen Bundeslandes zu erfolgen.
  3. Absatz 3,Der Stichprobenplan für das gesamte Bundesgebiet ist unter Berücksichtigung des Anhang E von der AGES zu erstellen und nach Genehmigung durch den Bundesminister für Gesundheit in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ zu veröffentlichen. Der Landeshauptmann hat sicherzustellen, dass mit den durchgeführten Untersuchungen die Vorgaben des Stichprobenplans erreicht werden.
  4. Absatz 4,Rinder, die in anderen Staaten als Österreich geboren wurden, sind gemäß den Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 999 aus 2001, sowie dieser Verordnung und allfälliger weiterer Vorgaben zu untersuchen, welche vom Bundesminister für Gesundheit festgelegt und in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ veröffentlicht wurden.
  5. Absatz 5,Gesund geschlachtete Rinder ab einem Alter von 20 Monaten, die in anderen Staaten als Österreich geboren wurden, können im Zuge der Schlachtung auf BSE untersucht werden, wenn die bzw. der Verfügungsberechtigte die Bedingungen, die hiefür vom Bundesminister für Gesundheit festgelegt und in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ veröffentlicht wurden, nachweislich zur Kenntnis genommen und akzeptiert hat (Untersuchung auf Antrag des Verfügungsberechtigten).

Im RIS seit

11.11.2013

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2013

Gesetzesnummer

20008635

Dokumentnummer

NOR40158131