(4)Absatz 4,Bei verendeten oder getöteten Rindern, die auf BSE zu untersuchen sind, ist die Probenentnahme, sofern es der Erhaltungszustand gestattet und ausreichend zur Untersuchung geeignetes Untersuchungsmaterial gewonnen werden kann, mittels Löffelmethode vorzunehmen, andernfalls ist der ganze Schädel einschließlich eines mittels Ohrmarke gekennzeichneten Ohrs einzusenden. Im Fall von autolytischen Proben hat, falls es aus vertretbaren Gründen nicht möglich ist den ganzen Schädel einzusenden, die Probennahme mittels Löffelmethode in der Weise zu erfolgen, dass der Obex, jedenfalls jedoch mindestens 10 Gramm zur Untersuchung geeignetes Gehirnmaterial aus der Stammhirnregion (in ausreichender Menge für die Untersuchung) zu entnehmen ist. Die Einsendung hat an die gemäß § 33 zuständige Untersuchungsstelle zu erfolgen. Die Einsenderin bzw. der Einsender hat in allen Fällen, in denen Gehirnmaterial in bereits schlechtem Zustand entnommen und eingeschickt wird, dem Labor schriftlich bekanntzugeben, warum die Einsendung nur in derartigem Zustand möglich war.Bei verendeten oder getöteten Rindern, die auf BSE zu untersuchen sind, ist die Probenentnahme, sofern es der Erhaltungszustand gestattet und ausreichend zur Untersuchung geeignetes Untersuchungsmaterial gewonnen werden kann, mittels Löffelmethode vorzunehmen, andernfalls ist der ganze Schädel einschließlich eines mittels Ohrmarke gekennzeichneten Ohrs einzusenden. Im Fall von autolytischen Proben hat, falls es aus vertretbaren Gründen nicht möglich ist den ganzen Schädel einzusenden, die Probennahme mittels Löffelmethode in der Weise zu erfolgen, dass der Obex, jedenfalls jedoch mindestens 10 Gramm zur Untersuchung geeignetes Gehirnmaterial aus der Stammhirnregion (in ausreichender Menge für die Untersuchung) zu entnehmen ist. Die Einsendung hat an die gemäß Paragraph 33, zuständige Untersuchungsstelle zu erfolgen. Die Einsenderin bzw. der Einsender hat in allen Fällen, in denen Gehirnmaterial in bereits schlechtem Zustand entnommen und eingeschickt wird, dem Labor schriftlich bekanntzugeben, warum die Einsendung nur in derartigem Zustand möglich war.