Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rindergesundheits-Überwachungs-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 334/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 334 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 33Paragraph 33
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Untersuchungsstelle und Nationales Referenzlabor
§ 33.Paragraph 33,
(1)Absatz eins,Die Untersuchungen von Proben sind von einer für solche Untersuchungen akkreditierten Untersuchungsstelle durchzuführen. Die Untersuchungsstelle ist die AGES, Institut für veterinärmedizinische Untersuchungen Mödling. Die Art und Weise der Probeneinsendung wird vom Bundesminister für Gesundheit festgelegt und in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ kundgemacht.
(2)Absatz 2,Nationales Referenzlabors für TSE ist AGES, Institut für veterinärmedizinische Untersuchungen Mödling. Seine Aufgaben sind im Anhang F Punkt 1 angeführt.
Zuletzt aktualisiert am
11.11.2013
Dokumentnummer
NOR40158133