Rechtstracker.at

§ 36

Fassungen
ab 01.01.2014 — BGBl. II Nr. 334/2013 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 36 heute01.01.2014 BGBl. II Nr. 334/2013 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rindergesundheits-Überwachungs-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 334 aus 2013,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 36

Inkrafttretensdatum

01.01.2014BGBl. II Nr. 334/2013

Außerkrafttretensdatum

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Laboruntersuchung

Paragraph 36,

  1. Absatz eins,Proben, die auf BSE untersucht werden sollen, sind entsprechend den Methoden und Protokollen in der jeweils aktuellen Ausgabe des OIE-Diagnosehandbuchs (Manual of Standards for Diagnostic Tests and Vaccines for Terrestrial Animals – nachfolgend OIE-Handbuch genannt) zu nehmen. Dabei ist auch darauf Rücksicht zu nehmen, dass für allfällige Testwiederholungen ausreichend Material vorhanden ist. Liegen entsprechende Methoden und Protokolle nicht vor, so haben die Probennahmen in einer für die ordnungsgemäße Durchführung der Tests geeigneten Weise, welche vom nationalen Referenzlabor für TSE vorzugeben ist, zu erfolgen. Dabei sind auch die Vorgaben und Leitlinien des Gemeinschaftlichen TSE-Referenzlabors zu berücksichtigen. Jede Probe ist so zu kennzeichnen, dass die Identität des beprobten Tieres eindeutig feststellbar ist.
  2. Absatz 2,Nähere Bestimmungen über die Durchführung von Laboruntersuchungen sind im Anhang F Punkt 2 geregelt.
  3. Absatz 3,Das nationale Referenzlabor für TSE hat mittels geeigneter Untersuchungen zur Bestätigung der Identität gemäß Paragraph 35, Absatz 9 und Absatz 10, festzustellen, ob die positiv befundete Gehirnprobe genetisch mit der Muskelprobe und der Probe, die vom mittels Ohrmarke gekennzeichneten zugehörigen Ohr stammt, übereinstimmt. Das entsprechende Untersuchungsmaterial ist ebenfalls sieben Jahre lang aufzubewahren.
  4. Absatz 4,Die Untersuchungsstellen haben Proben, welche gemäß Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer eins, (Rinder mit klinischem BSE-Verdacht), Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, (verendete oder getötete Rinder), Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3, (Notschlachtungen, Sonderschlachtungen und Tötungen bei Schlachtverbot wegen Krankheit) sowie Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 4, (gesunde, für den menschlichen Verzehr geschlachtete Rinder) vorgeschrieben sind, vorrangig zu untersuchen.

Im RIS seit

11.11.2013

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2013

Gesetzesnummer

20008635

Dokumentnummer

NOR40158136