(4)Absatz 4,Die Untersuchungsstellen haben Proben, welche gemäß § 31 Abs. 1 Z 1 (Rinder mit klinischem BSE-Verdacht), § 31 Abs. 1 Z 2 (verendete oder getötete Rinder), § 31 Abs. 1 Z 3 (Notschlachtungen, Sonderschlachtungen und Tötungen bei Schlachtverbot wegen Krankheit) sowie § 31 Abs. 1 Z 4 (gesunde, für den menschlichen Verzehr geschlachtete Rinder) vorgeschrieben sind, vorrangig zu untersuchen.Die Untersuchungsstellen haben Proben, welche gemäß Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer eins, (Rinder mit klinischem BSE-Verdacht), Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, (verendete oder getötete Rinder), Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3, (Notschlachtungen, Sonderschlachtungen und Tötungen bei Schlachtverbot wegen Krankheit) sowie Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 4, (gesunde, für den menschlichen Verzehr geschlachtete Rinder) vorgeschrieben sind, vorrangig zu untersuchen.