Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rindergesundheits-Überwachungs-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 334/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 334 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 37Paragraph 37
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
4. Hauptstück
Pflichten von Tierhalterinnen und Tierhaltern
Besondere Verpflichtungen
§ 37.Paragraph 37,
(1)Absatz eins,Im Sinne des § 2 Abs. 5 TGG ist die Tierhalterin bzw. der Tierhalter insbesondere verpflichtet,Im Sinne des Paragraph 2, Absatz 5, TGG ist die Tierhalterin bzw. der Tierhalter insbesondere verpflichtet,
die behördlichen Maßnahmen nach dieser Verordnung zu dulden beziehungsweise zu ermöglichen,
die nötigen Auskünfte zu erteilen,
die zur Feststellung des Sachverhaltes notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen,
unentgeltlich für die nötige Hilfeleistung bei den behördlichen Erhebungen und Untersuchungen zu sorgen – dazu gehört zum Schutz von Leib und Leben auch die Bereitstellung einer geeigneten Einrichtung zum Fixieren von Rindern sowie das Fixieren der Tiere in einer geeigneten Art und Weise,
Bestätigungen über
die nach den Bestimmungen dieser Verordnung zur Tötung und unschädlichen Beseitigung abgegebenen Tiere,
die Schlachtung von IBR/IPV-, bang- oder rinderleukoseinfizierten Rindern sowie
die Schlachtung der nach § 27 geschlachteten Tieredie Schlachtung der nach Paragraph 27, geschlachteten Tiere
mindestens fünf Jahre aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen zur Einsicht auszuhändigen und
bei der Desinfektion die notwendige Hilfe zu leisten.
(2)Absatz 2,Die Tierhalterin bzw. der Tierhalter hat alle Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, die Ansteckung anderer Tiere hintanzuhalten, insbesondere die Absonderung der kranken und verdächtigen Tiere.
Zuletzt aktualisiert am
11.11.2013
Dokumentnummer
NOR40158137