Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rindergesundheits-Überwachungs-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 334/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 334 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 39Paragraph 39
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
5. Hauptstück
Finanzielle Bestimmungen
Untersuchungskosten
§ 39.Paragraph 39,
(1)Absatz eins,Der Bund trägt folgende Kosten:
die Kosten der milchserologischen Untersuchungen auf IBR/IPV, Bangseuche und Rinderleukose nach § 19 Z 2,die Kosten der milchserologischen Untersuchungen auf IBR/IPV, Bangseuche und Rinderleukose nach Paragraph 19, Ziffer 2,,
die Kosten der blutserologischen Untersuchungen auf IBR/IPV, Bangseuche und Rinderleukose nach § 19 Z 1,die Kosten der blutserologischen Untersuchungen auf IBR/IPV, Bangseuche und Rinderleukose nach Paragraph 19, Ziffer eins,,
die Transportkosten der im Rahmen der IBR/IPV-, Bangseuchen- und Rinderleukose-Überwachung genommenen Proben nach § 20,die Transportkosten der im Rahmen der IBR/IPV-, Bangseuchen- und Rinderleukose-Überwachung genommenen Proben nach Paragraph 20,,
die Kosten der Untersuchungen der im Rahmen der BSE-Überwachung nach dem III. Hauptstück entnommenen Proben mit Ausnahme der in Abs. 3 und 4 angeführten Fälle,die Kosten der Untersuchungen der im Rahmen der BSE-Überwachung nach dem römisch drei. Hauptstück entnommenen Proben mit Ausnahme der in Absatz 3 und 4 angeführten Fälle,
die Transportkosten der im Rahmen der BSE-Überwachung entnommenen Proben mit Ausnahme der in Abs. 3 und 4 angeführten Fälle.die Transportkosten der im Rahmen der BSE-Überwachung entnommenen Proben mit Ausnahme der in Absatz 3 und 4 angeführten Fälle.
(2)Absatz 2,Die Tierhalterin bzw. der Tierhalter oder die bzw. der Verfügungsberechtigte hat die Kosten zu tragen, die aus Anlass der Absonderung sowie der Wartung und Beaufsichtigung der Tiere auflaufen. Sie bzw. er hat ferner für die nötige Hilfeleistung bei den behördlichen Erhebungen und Untersuchungen sowie bei der Desinfektion zu sorgen und die Kosten zu tragen.
(3)Absatz 3,Die Kosten für BSE-Untersuchungen von Rindern gemäß § 31 Abs. 1 Z 4 sowie Abs. 4 und 5 sind von der bzw. dem Verfügungsberechtigten zu tragen.Die Kosten für BSE-Untersuchungen von Rindern gemäß Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 4, sowie Absatz 4 und 5 sind von der bzw. dem Verfügungsberechtigten zu tragen.
(4)Absatz 4,Die Kosten für die Genotypisierungsuntersuchungen gemäß § 35 Abs. 9 und 10 sind von der Antragstellerin bzw. vom Antragsteller zu tragen.Die Kosten für die Genotypisierungsuntersuchungen gemäß Paragraph 35, Absatz 9 und 10 sind von der Antragstellerin bzw. vom Antragsteller zu tragen.
Zuletzt aktualisiert am
11.11.2013
Dokumentnummer
NOR40158139