Rechtstracker.at

§ 39

Fassungen
ab 01.01.2014 — BGBl. II Nr. 334/2013 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 39 heute01.01.2014 BGBl. II Nr. 334/2013 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rindergesundheits-Überwachungs-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 334 aus 2013,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 39

Inkrafttretensdatum

01.01.2014BGBl. II Nr. 334/2013

Außerkrafttretensdatum

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

5. Hauptstück
Finanzielle Bestimmungen

Untersuchungskosten

Paragraph 39,

  1. Absatz eins,Der Bund trägt folgende Kosten:
    1. Ziffer eins
      die Kosten der milchserologischen Untersuchungen auf IBR/IPV, Bangseuche und Rinderleukose nach Paragraph 19, Ziffer 2,,
    2. Ziffer 2
      die Kosten der blutserologischen Untersuchungen auf IBR/IPV, Bangseuche und Rinderleukose nach Paragraph 19, Ziffer eins,,
    3. Ziffer 3
      die Transportkosten der im Rahmen der IBR/IPV-, Bangseuchen- und Rinderleukose-Überwachung genommenen Proben nach Paragraph 20,,
    4. Ziffer 4
      die Kosten der Untersuchungen der im Rahmen der BSE-Überwachung nach dem römisch drei. Hauptstück entnommenen Proben mit Ausnahme der in Absatz 3 und 4 angeführten Fälle,
    5. Ziffer 5
      die Transportkosten der im Rahmen der BSE-Überwachung entnommenen Proben mit Ausnahme der in Absatz 3 und 4 angeführten Fälle.
  2. Absatz 2,Die Tierhalterin bzw. der Tierhalter oder die bzw. der Verfügungsberechtigte hat die Kosten zu tragen, die aus Anlass der Absonderung sowie der Wartung und Beaufsichtigung der Tiere auflaufen. Sie bzw. er hat ferner für die nötige Hilfeleistung bei den behördlichen Erhebungen und Untersuchungen sowie bei der Desinfektion zu sorgen und die Kosten zu tragen.
  3. Absatz 3,Die Kosten für BSE-Untersuchungen von Rindern gemäß Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 4, sowie Absatz 4 und 5 sind von der bzw. dem Verfügungsberechtigten zu tragen.
  4. Absatz 4,Die Kosten für die Genotypisierungsuntersuchungen gemäß Paragraph 35, Absatz 9 und 10 sind von der Antragstellerin bzw. vom Antragsteller zu tragen.

Im RIS seit

11.11.2013

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2013

Gesetzesnummer

20008635

Dokumentnummer

NOR40158139