Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rindergesundheits-Überwachungs-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 334/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 334 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 40Paragraph 40
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Entschädigungen
§ 40.Paragraph 40,
(1)Absatz eins,Tierhalterinnen und Tierhalter haben für Tiere, deren Ausmerzung aufgrund der Bestimmungen dieser Verordnung amtlich angeordnet wurde bzw. die der diagnostischen Schlachtung zugeführt wurden, Anspruch auf eine Ausmerzentschädigung nach dem 2. Hauptstück des TGG. Die fristgerechte Abgabe sämtlicher zur Ausmerzung bestimmter Tiere eines Bestandes zur Schlachtung und deren Schlachtung ist durch eine Bestätigung zu bescheinigen.
(2)Absatz 2,Die Höhe der Ausmerzentschädigung richtet sich nach dem gemäß § 8 Abs. 3a TGG im Anhang G dieser Verordnung festgesetzten Tarif, abzüglich eines allfälligen Schlachterlöses.Die Höhe der Ausmerzentschädigung richtet sich nach dem gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, TGG im Anhang G dieser Verordnung festgesetzten Tarif, abzüglich eines allfälligen Schlachterlöses.
(3)Absatz 3,Das Entschädigungsverfahren richtet sich nach § 14 TGG.Das Entschädigungsverfahren richtet sich nach Paragraph 14, TGG.
(4)Absatz 4,Eine Entschädigung gebührt nicht, wenn Tiere entgegen den Bestimmungen dieser Verordnung oder der BVO 2008 oder der VEVO 2008 in einen Bestand eingebracht wurden.
Zuletzt aktualisiert am
11.11.2013
Dokumentnummer
NOR40158140