Rechtstracker.at

§ 40

Fassungen
ab 01.01.2014 — BGBl. II Nr. 334/2013 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 40 heute01.01.2014 BGBl. II Nr. 334/2013 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rindergesundheits-Überwachungs-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 334 aus 2013,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 40

Inkrafttretensdatum

01.01.2014BGBl. II Nr. 334/2013

Außerkrafttretensdatum

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Entschädigungen

Paragraph 40,

  1. Absatz eins,Tierhalterinnen und Tierhalter haben für Tiere, deren Ausmerzung aufgrund der Bestimmungen dieser Verordnung amtlich angeordnet wurde bzw. die der diagnostischen Schlachtung zugeführt wurden, Anspruch auf eine Ausmerzentschädigung nach dem 2. Hauptstück des TGG. Die fristgerechte Abgabe sämtlicher zur Ausmerzung bestimmter Tiere eines Bestandes zur Schlachtung und deren Schlachtung ist durch eine Bestätigung zu bescheinigen.
  2. Absatz 2,Die Höhe der Ausmerzentschädigung richtet sich nach dem gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, TGG im Anhang G dieser Verordnung festgesetzten Tarif, abzüglich eines allfälligen Schlachterlöses.
  3. Absatz 3,Das Entschädigungsverfahren richtet sich nach Paragraph 14, TGG.
  4. Absatz 4,Eine Entschädigung gebührt nicht, wenn Tiere entgegen den Bestimmungen dieser Verordnung oder der BVO 2008 oder der VEVO 2008 in einen Bestand eingebracht wurden.

Im RIS seit

11.11.2013

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2013

Gesetzesnummer

20008635

Dokumentnummer

NOR40158140