Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Hochschul-Curriculaverordnung 2013
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 335/2013 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 177/2018Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 335 aus 2013, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
72/02 Studienrecht allgemein
Text
Zusätzliche Lehrbefähigung (Erweiterungsstudium)
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Ein auf einem Lehramtsstudium im Sinne des § 8 Abs. 2 Hochschulgesetz 2005 aufbauendes Studium zur Erlangung einer zusätzlichen Lehrbefähigung (Erweiterungsstudium) umfasst zu definierende Module im Gesamtausmaß von mindestens 60 ECTS-Credits und ist unter Bedachtnahme auf und unter Einbeziehung von Berufserfahrungen zu gestalten.Ein auf einem Lehramtsstudium im Sinne des Paragraph 8, Absatz 2, Hochschulgesetz 2005 aufbauendes Studium zur Erlangung einer zusätzlichen Lehrbefähigung (Erweiterungsstudium) umfasst zu definierende Module im Gesamtausmaß von mindestens 60 ECTS-Credits und ist unter Bedachtnahme auf und unter Einbeziehung von Berufserfahrungen zu gestalten.
(2)Absatz 2,Nach erfolgreichem Abschluss des Erweiterungsstudiums gemäß Abs. 1 wird kein akademischer Grad und keine akademische Bezeichnung verliehen.Nach erfolgreichem Abschluss des Erweiterungsstudiums gemäß Absatz eins, wird kein akademischer Grad und keine akademische Bezeichnung verliehen.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 177/2017
Zuletzt aktualisiert am
16.07.2018
Dokumentnummer
NOR40194218