Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zusammenarbeit im Bereich der Steuern (Liechtenstein)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 301/2013Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 301 aus 2013,
Typ
Vertrag – Liechtenstein
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 16Artikel 16
Index
39/06 Rechts- und Amtshilfe
Text
Art. 16 Zielstaaten abgezogener VermögenswerteArtikel 16, Zielstaaten abgezogener Vermögenswerte
Die zuständige liechtensteinische Behörde teilt der zuständigen österreichischen Behörde innerhalb von zwölf Monaten nach dem Stichtag 3 die gemessen am Volumen der Vermögenswerte zehn wichtigsten Staaten oder Territorien in der Reihenfolge ihrer Wichtigkeit mit, wohin diejenigen betroffenen Personen, die ihr Konto oder Depot zwischen der Unterzeichnung und dem Inkrafttreten dieses Abkommens aufgelöst haben, die Vermögenswerte der saldierten Konten und Depots überwiesen haben. Die Mitteilung enthalt zudem die Anzahl betroffener Personen pro Staat respektive Territorium. Die gestutzt auf diesen Artikel erhobenen und mitgeteilten Angaben werden von den Vertragsstaaten nicht veröffentlicht.
Zuletzt aktualisiert am
31.01.2017
Dokumentnummer
NOR40158256