Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zusammenarbeit im Bereich der Steuern (Liechtenstein)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 301/2013Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 301 aus 2013,
Typ
Vertrag – Liechtenstein
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 17Artikel 17
Index
39/06 Rechts- und Amtshilfe
Text
Art. 17 Verzicht auf die Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, HaftungArtikel 17, Verzicht auf die Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, Haftung
1. Beteiligte an einem Finanzvergehen, das vor Unterzeichnung dieses Abkommens von einer betroffenen Person hinsichtlich von Vermögenswerten im Sinne dieses Abkommens begangen wurde, werden nicht verfolgt. In diesen Fällen wird auch keine Geldbuße gegen Verbände im Sinne des VbVG, die für diese Finanzvergehen verantwortlich sind, festgesetzt. Satze 1 und 2 gelten nicht, wenn die Tat im Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens hinsichtlich ihrer objektiven Tatbestandsmerkmale bereits ganz oder teilweise entdeckt und dies den Beteiligten bekannt war oder diesbezüglich Verfolgungshandlungen (Paragraph 29 Absatz 3 Buchstabe a FinStrG) gesetzt worden sind.
2. Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 entfallt auch die Haftung nach Paragraph 11 BAO.
3. Beteiligte an Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, die im Zusammenhang mit dem Erwerb steuererheblicher Daten vor Unterzeichnung dieses Abkommens begangen wurden, werden weder nach liechtensteinischem noch nach österreichischem Recht verfolgt; bereits anhängige Verfahren werden eingestellt. Davon ausgeschlossen sind Verfahren nach liechtensteinischem Recht gegen Mitarbeitende liechtensteinischer Zahlstellen.
Zuletzt aktualisiert am
31.01.2017
Dokumentnummer
NOR40158257