Rechtstracker.at

Art. 5

Fassungen
ab 08.11.2013 — BGBl. III Nr. 296/2013 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 heute08.11.2013 BGBl. III Nr. 296/2013 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität – Protokoll P1 – Schusswaffen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 296 aus 2013,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

08.11.2013BGBl. III Nr. 296/2013

Außerkrafttretensdatum

Index

29/08 Strafrecht

Text

Artikel 5

Kriminalisierung

Ziffer eins Jeder Vertragsstaat trifft die notwendigen gesetzgeberischen und sonstigen Maßnahmen, um folgende Handlungen, wenn vorsätzlich begangen, als Straftaten zu umschreiben:

Litera a die unerlaubte Herstellung von Schusswaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten und Munition;

Litera b den unerlaubten Handel mit Schusswaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten und Munition;

Litera c die Fälschung oder die unerlaubte Unkenntlichmachung, Entfernung oder Änderung der nach Artikel 8 erforderlichen Kennzeichnung(en) auf Schusswaffen.

Ziffer 2 Jeder Vertragsstaat trifft außerdem die notwendigen gesetzgeberischen und sonstigen Maßnahmen, um folgende Handlungen als Straftaten zu umschreiben:

Litera a vorbehaltlich der Grundzüge seiner Rechtsordnung den Versuch, eine in Übereinstimmung mit Absatz 1 umschriebene Straftat zu begehen oder sich als Mittäter oder Gehilfe an einer solchen Straftat zu beteiligen und

Litera b die Organisation, die Leitung, die Beihilfe, die Anstiftung, die Erleichterung und die Beratung in Bezug auf die Begehung einer in Übereinstimmung mit Absatz 1 umschriebenen Straftat.

Im RIS seit

03.12.2013

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2026

Gesetzesnummer

20008642

Dokumentnummer

NOR40158344