Kurztitel
Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität – Protokoll P1 – Schusswaffen
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 296/2013Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 296 aus 2013,
Text
Artikel 5
Kriminalisierung
1.Ziffer eins Jeder Vertragsstaat trifft die notwendigen gesetzgeberischen und sonstigen Maßnahmen, um folgende Handlungen, wenn vorsätzlich begangen, als Straftaten zu umschreiben:
a)Litera a die unerlaubte Herstellung von Schusswaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten und Munition;
b)Litera b den unerlaubten Handel mit Schusswaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten und Munition;
c)Litera c die Fälschung oder die unerlaubte Unkenntlichmachung, Entfernung oder Änderung der nach Artikel 8 erforderlichen Kennzeichnung(en) auf Schusswaffen.
2.Ziffer 2 Jeder Vertragsstaat trifft außerdem die notwendigen gesetzgeberischen und sonstigen Maßnahmen, um folgende Handlungen als Straftaten zu umschreiben:
a)Litera a vorbehaltlich der Grundzüge seiner Rechtsordnung den Versuch, eine in Übereinstimmung mit Absatz 1 umschriebene Straftat zu begehen oder sich als Mittäter oder Gehilfe an einer solchen Straftat zu beteiligen und
b)Litera b die Organisation, die Leitung, die Beihilfe, die Anstiftung, die Erleichterung und die Beratung in Bezug auf die Begehung einer in Übereinstimmung mit Absatz 1 umschriebenen Straftat.