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Art. 6

Fassungen
ab 08.11.2013 — BGBl. III Nr. 296/2013 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 6 heute08.11.2013 BGBl. III Nr. 296/2013 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität – Protokoll P1 – Schusswaffen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 296 aus 2013,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

08.11.2013BGBl. III Nr. 296/2013

Außerkrafttretensdatum

Index

29/08 Strafrecht

Text

Artikel 6

Einziehung, Beschlagnahme und Beseitigung

Ziffer eins Unbeschadet des Artikels 12 des Übereinkommens treffen die Vertragsstaaten die notwendigen Maßnahmen, soweit dies nach ihrer innerstaatlichen Rechtsordnung möglich ist, um die Einziehung von Schusswaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten und Munition zu ermöglichen, die unerlaubt hergestellt oder gehandelt wurden.

Ziffer 2 Die Vertragsstaaten treffen im Rahmen ihrer innerstaatlichen Rechtsordnung die notwendigen Maßnahmen, um zu verhindern, dass unerlaubt hergestellte und gehandelte Schusswaffen, dazugehörige Teile und Komponenten und Munition in die Hände unbefugter Personen geraten, indem sie diese Schusswaffen, dazugehörigen Teile und Komponenten und Munition beschlagnahmen und vernichten, sofern nicht eine andere Form der Beseitigung offiziell genehmigt wurde, vorausgesetzt, dass die Schusswaffen gekennzeichnet und die Methoden zur Beseitigung der Schusswaffen und der Munition registriert wurden.

Im RIS seit

03.12.2013

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2026

Gesetzesnummer

20008642

Dokumentnummer

NOR40158345