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Art. 8

Fassungen
ab 08.11.2013 — BGBl. III Nr. 296/2013 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 8 heute08.11.2013 BGBl. III Nr. 296/2013 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität – Protokoll P1 – Schusswaffen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 296 aus 2013,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

08.11.2013BGBl. III Nr. 296/2013

Außerkrafttretensdatum

Index

29/08 Strafrecht

Text

Artikel 8

Kennzeichnung von Schusswaffen

Ziffer eins Zum Zweck der Identifizierung und der Rückverfolgung jeder Schusswaffe

Litera a schreiben die Vertragsstaaten vor, dass jede Schusswaffe zum Zeitpunkt ihrer Herstellung eine eindeutige Kennzeichnung mit Angabe des Herstellers, des Herstellungslandes oder -orts und der Seriennummer zu erhalten hat, oder legen eine andere eindeutige nutzerfreundliche Kennzeichnung mit einfachen geometrischen Symbolen und einem numerischen und/oder alphanumerischen Code fest, die allen Staaten ohne weiteres die Identifizierung des Herstellungslandes erlaubt;

Litera b schreiben die Vertragsstaaten vor, dass jede importierte Schusswaffe eine geeignete einfache Kennzeichnung zu tragen hat, die die Identifizierung des Einfuhrlandes und nach Möglichkeit des Einfuhrjahres ermöglicht und die zuständigen Behörden des betreffenden Landes in die Lage versetzt, die Schusswaffe zurückzuverfolgen, sowie eine eindeutige Kennzeichnung, falls die Schusswaffe keine derartige Kennzeichnung aufweist. Im Falle vorübergehender Einfuhren von Schusswaffen für nachweislich rechtmäßige Zwecke brauchen diese Vorschriften nicht angewandt zu werden;

Litera c stellen die Vertragsstaaten sicher, dass eine Schusswaffe zu dem Zeitpunkt, an dem sie aus staatlichen Beständen in die dauerhafte zivile Verwendung überführt wird, die entsprechende eindeutige Kennzeichnung trägt, die allen Vertragsstaaten die Identifizierung des überführenden Landes ermöglicht.

Ziffer 2 Die Vertragsstaaten ermutigen die Schusswaffenhersteller, Maßnahmen gegen die Entfernung oder Änderung von Kennzeichnungen auszuarbeiten.

Schlagworte

Herstellungsort

Im RIS seit

03.12.2013

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2026

Gesetzesnummer

20008642

Dokumentnummer

NOR40158347