Rechtstracker.at

Art. 9

Fassungen
ab 08.11.2013 — BGBl. III Nr. 296/2013 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 9 heute08.11.2013 BGBl. III Nr. 296/2013 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität – Protokoll P1 – Schusswaffen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 296 aus 2013,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9

Inkrafttretensdatum

08.11.2013BGBl. III Nr. 296/2013

Außerkrafttretensdatum

Index

29/08 Strafrecht

Text

Artikel 9

Deaktivierung von Schusswaffen

Ein Vertragsstaat, der eine deaktivierte Schusswaffe nach seinem innerstaatlichen Recht nicht als Schusswaffe ansieht, trifft die notwendigen Maßnahmen, gegebenenfalls einschließlich der Umschreibung bestimmter Handlungen als Straftaten, um die unerlaubte Reaktivierung deaktivierter Schusswaffen zu verhüten, wobei die folgenden allgemeinen Deaktivierungsgrundsätze gelten:

Litera a Alle wesentlichen Teile einer deaktivierten Schusswaffe sind auf Dauer so unbrauchbar zu machen, dass sie nicht mehr entfernt, ausgetauscht oder in einer Weise umgebaut werden können, die eine Reaktivierung der Schusswaffe ermöglicht;

Litera b es sind Vorkehrungen dafür zu treffen, dass die Deaktivierungsmaßnahmen gegebenenfalls durch eine zuständige Behörde nachgeprüft werden, um sicherzustellen, dass eine Schusswaffe durch die an ihr vorgenommenen Veränderungen auf Dauer unbrauchbar wird;

Litera c im Rahmen der Nachprüfung durch eine zuständige Behörde ist eine Bescheinigung oder ein Nachweis über die Deaktivierung der Schusswaffe auszustellen oder eine klar sichtbare entsprechende Markierung an der Schusswaffe anzubringen.

Im RIS seit

03.12.2013

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2026

Gesetzesnummer

20008642

Dokumentnummer

NOR40158348