Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Mittel für Förderungsmaßnahmen im Weinbereich
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 415/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 415 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Beachte
Ist ist im Haushaltsjahr 2013 anzuwenden (vgl. § 2).Ist ist im Haushaltsjahr 2013 anzuwenden vergleiche Paragraph 2,).
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 302/2014).Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 302 aus 2014,).
Text
§ 1.Paragraph eins,
Der Höchstbetrag der vom Bund zur Verfügung gestellten Mittel gemäß § 67 Abs. 4 des Weingesetzes 2009 für das Haushaltsjahr 2013 beträgt 730 000 €. Der Höchstbetrag der vom Bund zur Verfügung gestellten Mittel gemäß Paragraph 67, Absatz 4, des Weingesetzes 2009 für das Haushaltsjahr 2013 beträgt 730 000 €.
Zuletzt aktualisiert am
03.12.2014
Dokumentnummer
NOR40158781