Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Mittel für Förderungsmaßnahmen im Weinbereich
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 415/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 415 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 302/2014).Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 302 aus 2014,).
Text
§ 2.Paragraph 2,
Diese Verordnung ist im Haushaltsjahr 2013 anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
03.12.2014
Dokumentnummer
NOR40158782