Rechtstracker.at

§ 10

Fassungen
ab 24.12.2019 — BGBl. II Nr. 433/2019
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 10 heute24.12.2019 § → § BGBl. II Nr. 433/2019
§ 1017.12.201323.12.2019 BGBl. II Nr. 445/2013 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Beschussverordnung 2013

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 445 aus 2013, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 433 aus 2019,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

24.12.2019BGBl. II Nr. 433/2019

Außerkrafttretensdatum

Index

95/04 Beschussrecht

Text

Kontrolle der Kennzeichnung

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Im Zuge der Kontrolle der Kennzeichnung ist zu überprüfen, ob die folgenden Angaben deutlich sichtbar und dauerhaft auf mindestens einem der höchstbeanspruchten Teile der Handfeuerwaffe angebracht sind:
    1. Ziffer eins
      Name, Firma oder eingetragenes Warenzeichen bzw. amtsbekanntes Kurzzeichen des Herstellers oder andere Angaben, die eine Identifizierung der Handfeuerwaffe ermöglichen;
    2. Ziffer 2
      Land oder Ort der Herstellung;
    3. Ziffer 3
      Waffen- bzw. Herstellungsnummer;
    4. Ziffer 4
      Herstellungsjahr (soweit dieses nicht Teil der Waffen- bzw. Herstellungsnummer ist);
    5. Ziffer 5
      Bezeichnung des Kalibers (zB 7 x 64, .243 Win, 12/70) auf jedem Lauf, wenn die Handfeuerwaffe Läufe verschiedener Kaliber hat, oder nur auf einem Lauf, wenn alle Läufe dasselbe Kaliber haben;
    6. Ziffer 6
      bei Revolvern, wenn die Möglichkeit des Austausches der Trommel gegeben ist, die Bezeichnung des Kalibers auf jeder Trommel;
    7. Ziffer 7
      Art des verwendeten Laufmaterials durch Angabe der Werkstoffbezeichnung nach ISO (Kurzzeichen der chemischen Zusammensetzung, zB 42CrMo4, 34CrNiMo6, X39CrMo17-1);
    8. Ziffer 8
      bei Handfeuerwaffen für Kleinschrot die Bezeichnung „Waffe für Kleinschrot“ („arme à grenaille“, „shot weapon“);
    9. Ziffer 9
      bei Handfeuerwaffen mit glattem Lauf / glatten Läufen die Angabe der Lagertiefe.
  2. Absatz 2,Bei Handfeuerwaffen, deren Kaliber nicht in den jeweils in Betracht kommenden, in Paragraph 58, angeführten TDCC Tabellen (Anlage 3) enthalten sind, ist ferner zu überprüfen, ob die Kaliberbezeichnung gemäß Absatz eins, Ziffer 5, nicht irreführend ist oder zur Verwechslung mit anderen, bereits genormten Kalibern Anlass gibt.

Schlagworte

Waffennummer

Im RIS seit

15.01.2020

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2020

Gesetzesnummer

20008704

Dokumentnummer

NOR40220426