Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Beschussverordnung 2013
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 445/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 445 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Text
Umfang der Beschussprüfung
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Die Beschussprüfung umfasst:
die Kontrolle der Kennzeichnung gemäß § 10;die Kontrolle der Kennzeichnung gemäß Paragraph 10,;
die Kontrolle der Funktionssicherheit und die Sichtprüfung gemäß § 11;die Kontrolle der Funktionssicherheit und die Sichtprüfung gemäß Paragraph 11,;
die Kontrolle der Abmessungen gemäß § 12;die Kontrolle der Abmessungen gemäß Paragraph 12,;
den Endbeschuss gemäß § 14;den Endbeschuss gemäß Paragraph 14,;
die Kontrolle nach dem Endbeschuss gemäß § 15.die Kontrolle nach dem Endbeschuss gemäß Paragraph 15,
(2)Absatz 2,Bei der Vornahme der Kontrollen gemäß Abs. 1 ist auf die Besonderheiten der einzelnen Arten von Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchten Teilen von Handfeuerwaffen Bedacht zu nehmen.Bei der Vornahme der Kontrollen gemäß Absatz eins, ist auf die Besonderheiten der einzelnen Arten von Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchten Teilen von Handfeuerwaffen Bedacht zu nehmen.
Zuletzt aktualisiert am
16.01.2020
Dokumentnummer
NOR40158901