Rechtstracker.at

§ 16

Fassungen
ab 17.12.2013 — BGBl. II Nr. 445/2013 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 16 heute17.12.2013 BGBl. II Nr. 445/2013 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Beschussverordnung 2013

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 445 aus 2013,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

17.12.2013BGBl. II Nr. 445/2013

Außerkrafttretensdatum

Index

95/04 Beschussrecht

Text

Rückstellung nach dem Endbeschuss

Paragraph 16,

  1. Absatz eins,Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchte Teile von Handfeuerwaffen sind dem Einreicher gekennzeichnet gemäß Absatz 2, ohne Beschusszeichen zurückzustellen, wenn sie durch den Endbeschuss offensichtlich beschädigt wurden oder wenn deren Kontrolle gemäß Paragraph 15, einen der folgenden Mängel ergibt:
    1. Ziffer eins
      Zündversagen oder exzentrischer, schwacher Schlagbolzen- bzw. Zündstifteinschlag;
    2. Ziffer 2
      unbeabsichtigtes Lösen eines Schusses beim Schließen der Handfeuerwaffe;
    3. Ziffer 3
      unbeabsichtigtes Losgehen mehrerer Patronen in mehrläufigen Handfeuerwaffen bei Gebrauchspatronen;
    4. Ziffer 4
      starkes Klemmen der Patronenhülse beim Ausziehen verursacht durch eine anormale Verformung der Patronenhülse; dieses Klemmen wird mit Patronen überprüft, die einen mittleren Gasdruck von Pmax entwickeln;
    5. Ziffer 5
      Durchschlagen des Zündhütchens auch bei Verwendung von Gebrauchspatronen;
    6. Ziffer 6
      jede die Sicherheit der Handfeuerwaffe gefährdende Beschädigung oder Verformung am Lauf, am Lager oder an wesentlichen Verschlussteilen;
    7. Ziffer 7
      jede Dehnung des Laufes, einschließlich wellenförmiger Dehnungen an den Schwachstellen des Laufes;
    8. Ziffer 8
      gelöste Laufhaken oder Laufschienen;
    9. Ziffer 9
      Überschreitung des gemäß Paragraph 12, Absatz 7, maximal zulässigen Verschlussabstandes bzw. maximal zulässigen Spaltes zwischen Lauf und Basküle;
    10. Ziffer 10
      offensichtlich schadhafter oder nicht sicherer Funktionsmechanismus (Sicherungs- und Schlageinrichtung, Abzugseinrichtung, Lade- und Entlademechanismus, Verriegelung sowie Drehmechanismus der Trommel) bzw. wirkungslose Sicherung;
    11. Ziffer 11
      Nichtübereinstimmen der Achse des Laufes mit den Patronenlagerachsen der Trommel des Revolvers.
  2. Absatz 2,Die ohne Beschusszeichen zurückzustellenden Handfeuerwaffen sind mit den Zeichen gemäß Paragraph 19, Absatz 2 und 4 Ziffer 6, zu versehen. Auf sein Verlangen ist dem Einreicher der Grund der Rückstellung schriftlich bekanntzugeben.
  3. Absatz 3,Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchte Teile von Handfeuerwaffen, die gemäß Absatz eins, ohne Beschusszeichen zurückgestellt wurden, können bei demselben Beschussamt nochmals zur Erprobung eingereicht werden, wenn der Einreicher nachweist, dass er die festgestellten Mängel behoben hat. Die Beschussprüfung ist sodann unter Bedachtnahme auf das Ergebnis der früheren Erprobung gemäß den Bestimmungen der Paragraphen 9 bis 15 zu wiederholen.
  4. Absatz 4,Nach dem Beschuss sind höchstbeanspruchte Teile von Handfeuerwaffen unbrauchbar zu machen, wenn sie nicht mehr zu behebende Mängel aufweisen, wie zum Beispiel:
    1. Ziffer eins
      jede die Sicherheit der Handfeuerwaffe gefährdende Verformung an Lauf und Patronenlager;
    2. Ziffer 2
      jede Dehnung des Laufes einschließlich wellenförmiger Dehnungen an den Schwachstellen des Laufes;
    3. Ziffer 3
      Beschädigung oder Verformung wesentlicher Teile des Verschlusses;
    4. Ziffer 4
      Risse an der inneren oder äußeren Oberfläche sowie an anderen höchstbeanspruchten Teilen der Handfeuerwaffe;
    5. Ziffer 5
      Laufsprengung.
    Paragraph 13, Absatz 5, ist anzuwenden.

Schlagworte

Schlagbolzeneinschlag, Sicherungseinrichtung, Lademechanismus

Im RIS seit

18.12.2013

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2020

Gesetzesnummer

20008704

Dokumentnummer

NOR40158908