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§ 17

Fassungen
ab 17.12.2013 — BGBl. II Nr. 445/2013 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 17 heute17.12.2013 BGBl. II Nr. 445/2013 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Beschussverordnung 2013

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 445 aus 2013,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17

Inkrafttretensdatum

17.12.2013BGBl. II Nr. 445/2013

Außerkrafttretensdatum

Index

95/04 Beschussrecht

Text

Neuerliche Erprobungspflicht

Paragraph 17,

  1. Absatz eins,Eine bereits erprobte Handfeuerwaffe oder ein bereits erprobter höchstbeanspruchter Teil einer Handfeuerwaffe ist einer neuerlichen Erprobung gemäß den Bestimmungen der Paragraphen 9 bis 15 zu unterziehen, wenn diese Handfeuerwaffe bzw. dieser höchstbeanspruchte Teil einer Handfeuerwaffe eine der nachgenannten Bearbeitungen erfahren hat bzw. daran eine der nachgenannten Veränderungen festgestellt werden:
    1. Ziffer eins
      Jeder Mangel an Funktionssicherheit (Paragraph 11, Absatz eins und 2 und Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 5,);
    2. Ziffer 2
      Austausch eines höchstbeanspruchten Teiles der Handfeuerwaffe verbunden mit Passarbeit (Paragraph 14, Absatz 2,);
    3. Ziffer 3
      Einbau eines Einstecklaufes;
    4. Ziffer 4
      jede Änderung der in Paragraph 12, angeführten Abmessungen;
    5. Ziffer 5
      jede Veränderung der Materialfestigkeit, insbesondere auch durch nachträgliche Wärmebehandlung bei Temperaturen über den jeweils vorgegebenen Anlasstemperaturen;
    6. Ziffer 6
      jede Verringerung der Wanddicke.
  2. Absatz 2,Ergibt sich anlässlich einer Erprobung gemäß Absatz eins, einer der im Paragraph 13, Absatz eins, bzw. Paragraph 16, Absatz eins, angeführten Mängel, so ist auf der Handfeuerwaffe bzw. auf dem höchstbeanspruchten Teil einer Handfeuerwaffe das neue Kennzeichen für Monat und Jahr anzubringen, sind die Beschusszeichen durch Überschlagen mit römisch zehn zu entwerten und ist der Einreicher schriftlich darauf hinzuweisen, dass die Handfeuerwaffe nicht mehr zum Schießen verwendet werden darf. Im übrigen gelten die Bestimmungen des Paragraph 16, Absatz 3 und 4,

Im RIS seit

18.12.2013

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2020

Gesetzesnummer

20008704

Dokumentnummer

NOR40158909