Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Beschussverordnung 2013
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 445/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 445 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 18Paragraph 18
Text
Freiwillige Erprobung
§ 18.Paragraph 18,
(1)Absatz eins,Einem Antrag auf freiwillige Erprobung ist stattzugeben, wenn der Antrag zum Gegenstand hat:
Handfeuerwaffen, die der gesetzlichen Erprobungspflicht nicht unterliegen und sich zur Erprobung im Sinne dieser Verordnung eignen;
Handfeuerwaffen, die bereits einer beschussamtlichen Erprobung unterzogen worden sind und die keine der im § 17 Abs. 1 angeführten Veränderungen erfahren haben.Handfeuerwaffen, die bereits einer beschussamtlichen Erprobung unterzogen worden sind und die keine der im Paragraph 17, Absatz eins, angeführten Veränderungen erfahren haben.
(2)Absatz 2,Für die freiwillige Erprobung gelten die Bestimmungen der §§ 6 bis 16 und 19.Für die freiwillige Erprobung gelten die Bestimmungen der Paragraphen 6 bis 16 und 19,
(3)Absatz 3,Nach erfolgter freiwilliger Erprobung ist bezüglich der Beschusszeichen folgendermaßen vorzugehen:
Bei Handfeuerwaffen, die ein inländisches Beschusszeichen tragen:
hat die Erprobung gemäß Abs. 2 keinen der in § 16 Abs. 1 angeführten Mängel ergeben, so sind auf der Handfeuerwaffe die Beschusszeichen (§ 19 Abs. 4) und das Kennzeichen für Monat und Jahr (§ 19 Abs. 2) an den in § 19 Abs. 1 und 2 angegebenen Stellen anzubringen sowie auf Verlangen dem Einreicher eine Beschussbestätigung (§ 21 Abs. 2) auszustellen;hat die Erprobung gemäß Absatz 2, keinen der in Paragraph 16, Absatz eins, angeführten Mängel ergeben, so sind auf der Handfeuerwaffe die Beschusszeichen (Paragraph 19, Absatz 4,) und das Kennzeichen für Monat und Jahr (Paragraph 19, Absatz 2,) an den in Paragraph 19, Absatz eins und 2 angegebenen Stellen anzubringen sowie auf Verlangen dem Einreicher eine Beschussbestätigung (Paragraph 21, Absatz 2,) auszustellen;
hat die Erprobung gemäß Abs. 2 einen der in § 16 Abs. 1 bzw. Abs. 4 angeführten Mängel ergeben, so ist gemäß § 17 Abs. 2 zu verfahren.hat die Erprobung gemäß Absatz 2, einen der in Paragraph 16, Absatz eins, bzw. Absatz 4, angeführten Mängel ergeben, so ist gemäß Paragraph 17, Absatz 2, zu verfahren.
Bei Handfeuerwaffen, welche ein anerkanntes Beschusszeichen gemäß § 2 Abs. 2 tragen:Bei Handfeuerwaffen, welche ein anerkanntes Beschusszeichen gemäß Paragraph 2, Absatz 2, tragen:
hat die Erprobung gemäß Abs. 2 keinen der in § 16 Abs. 1 angeführten Mängel ergeben, so sind auf der Handfeuerwaffe die Beschusszeichen (§ 19 Abs. 4) und das Kennzeichen für Monat und Jahr (§ 19 Abs. 2) an den in § 19 Abs. 1 und 2 angegebenen Stellen anzubringen, ohne dabei das ausländische Beschusszeichen zu entwerten sowie auf Verlangen dem Einreicher eine Beschussbestätigung (§ 21 Abs. 2) auszustellen;hat die Erprobung gemäß Absatz 2, keinen der in Paragraph 16, Absatz eins, angeführten Mängel ergeben, so sind auf der Handfeuerwaffe die Beschusszeichen (Paragraph 19, Absatz 4,) und das Kennzeichen für Monat und Jahr (Paragraph 19, Absatz 2,) an den in Paragraph 19, Absatz eins und 2 angegebenen Stellen anzubringen, ohne dabei das ausländische Beschusszeichen zu entwerten sowie auf Verlangen dem Einreicher eine Beschussbestätigung (Paragraph 21, Absatz 2,) auszustellen;
hat die Erprobung gemäß Abs. 2 einen der in § 16 Abs. 1 bzw. 4 angeführten Mängel ergeben und handelt es sich um eine gebrauchte Handfeuerwaffe, so ist gemäß § 17 Abs. 2 zu verfahren;hat die Erprobung gemäß Absatz 2, einen der in Paragraph 16, Absatz eins, bzw. 4 angeführten Mängel ergeben und handelt es sich um eine gebrauchte Handfeuerwaffe, so ist gemäß Paragraph 17, Absatz 2, zu verfahren;
hat die Erprobung gemäß Abs. 2 einen der in § 16 Abs. 1 bzw. 4 angeführten Mängel ergeben und handelt es sich offensichtlich um eine neue Handfeuerwaffe, so ist unverzüglich das Beschussamt, welches das Beschusszeichen angebracht hat, zu benachrichtigen und im Einvernehmen mit diesem gemäß § 17 Abs. 2 zu verfahren.hat die Erprobung gemäß Absatz 2, einen der in Paragraph 16, Absatz eins, bzw. 4 angeführten Mängel ergeben und handelt es sich offensichtlich um eine neue Handfeuerwaffe, so ist unverzüglich das Beschussamt, welches das Beschusszeichen angebracht hat, zu benachrichtigen und im Einvernehmen mit diesem gemäß Paragraph 17, Absatz 2, zu verfahren.
Zuletzt aktualisiert am
16.01.2020
Dokumentnummer
NOR40158910