Rechtstracker.at

§ 18

Fassungen
ab 17.12.2013 — BGBl. II Nr. 445/2013 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 18 heute17.12.2013 BGBl. II Nr. 445/2013 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Beschussverordnung 2013

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 445 aus 2013,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18

Inkrafttretensdatum

17.12.2013BGBl. II Nr. 445/2013

Außerkrafttretensdatum

Index

95/04 Beschussrecht

Text

Freiwillige Erprobung

Paragraph 18,

  1. Absatz eins,Einem Antrag auf freiwillige Erprobung ist stattzugeben, wenn der Antrag zum Gegenstand hat:
    1. Ziffer eins
      Handfeuerwaffen, die der gesetzlichen Erprobungspflicht nicht unterliegen und sich zur Erprobung im Sinne dieser Verordnung eignen;
    2. Ziffer 2
      Handfeuerwaffen, die bereits einer beschussamtlichen Erprobung unterzogen worden sind und die keine der im Paragraph 17, Absatz eins, angeführten Veränderungen erfahren haben.
  2. Absatz 2,Für die freiwillige Erprobung gelten die Bestimmungen der Paragraphen 6 bis 16 und 19,
  3. Absatz 3,Nach erfolgter freiwilliger Erprobung ist bezüglich der Beschusszeichen folgendermaßen vorzugehen:
    1. Ziffer eins
      Bei Handfeuerwaffen, die ein inländisches Beschusszeichen tragen:
      1. Litera a
        hat die Erprobung gemäß Absatz 2, keinen der in Paragraph 16, Absatz eins, angeführten Mängel ergeben, so sind auf der Handfeuerwaffe die Beschusszeichen (Paragraph 19, Absatz 4,) und das Kennzeichen für Monat und Jahr (Paragraph 19, Absatz 2,) an den in Paragraph 19, Absatz eins und 2 angegebenen Stellen anzubringen sowie auf Verlangen dem Einreicher eine Beschussbestätigung (Paragraph 21, Absatz 2,) auszustellen;
      2. Litera b
        hat die Erprobung gemäß Absatz 2, einen der in Paragraph 16, Absatz eins, bzw. Absatz 4, angeführten Mängel ergeben, so ist gemäß Paragraph 17, Absatz 2, zu verfahren.
    2. Ziffer 2
      Bei Handfeuerwaffen, welche ein anerkanntes Beschusszeichen gemäß Paragraph 2, Absatz 2, tragen:
      1. Litera a
        hat die Erprobung gemäß Absatz 2, keinen der in Paragraph 16, Absatz eins, angeführten Mängel ergeben, so sind auf der Handfeuerwaffe die Beschusszeichen (Paragraph 19, Absatz 4,) und das Kennzeichen für Monat und Jahr (Paragraph 19, Absatz 2,) an den in Paragraph 19, Absatz eins und 2 angegebenen Stellen anzubringen, ohne dabei das ausländische Beschusszeichen zu entwerten sowie auf Verlangen dem Einreicher eine Beschussbestätigung (Paragraph 21, Absatz 2,) auszustellen;
      2. Litera b
        hat die Erprobung gemäß Absatz 2, einen der in Paragraph 16, Absatz eins, bzw. 4 angeführten Mängel ergeben und handelt es sich um eine gebrauchte Handfeuerwaffe, so ist gemäß Paragraph 17, Absatz 2, zu verfahren;
      3. Litera c
        hat die Erprobung gemäß Absatz 2, einen der in Paragraph 16, Absatz eins, bzw. 4 angeführten Mängel ergeben und handelt es sich offensichtlich um eine neue Handfeuerwaffe, so ist unverzüglich das Beschussamt, welches das Beschusszeichen angebracht hat, zu benachrichtigen und im Einvernehmen mit diesem gemäß Paragraph 17, Absatz 2, zu verfahren.

Im RIS seit

18.12.2013

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2020

Gesetzesnummer

20008704

Dokumentnummer

NOR40158910