Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Beschussverordnung 2013
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 445/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 445 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 20Paragraph 20
Text
Kontrollerprobung
§ 20.Paragraph 20,
(1)Absatz eins,Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchte Teile von Handfeuerwaffen, die ein österreichisches Beschusszeichen bzw. ein anerkanntes ausländisches Beschusszeichen (§ 2 Abs. 2) tragen und bei denen der begründete Verdacht besteht, dass sie eine unmittelbare Gefahr für den Benutzer oder für dritte Personen darstellen, sind vom Beschussamt einer Erprobung gemäß den Bestimmungen der §§ 9 bis 15 zu unterziehen.Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchte Teile von Handfeuerwaffen, die ein österreichisches Beschusszeichen bzw. ein anerkanntes ausländisches Beschusszeichen (Paragraph 2, Absatz 2,) tragen und bei denen der begründete Verdacht besteht, dass sie eine unmittelbare Gefahr für den Benutzer oder für dritte Personen darstellen, sind vom Beschussamt einer Erprobung gemäß den Bestimmungen der Paragraphen 9 bis 15 zu unterziehen.
(2)Absatz 2,Nach der auf Grund des Abs. 1 erfolgten Erprobung ist bezüglich der Beschusszeichen gemäß § 18 Abs. 3 vorzugehen.Nach der auf Grund des Absatz eins, erfolgten Erprobung ist bezüglich der Beschusszeichen gemäß Paragraph 18, Absatz 3, vorzugehen.
Zuletzt aktualisiert am
16.01.2020
Dokumentnummer
NOR40158912