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§ 21

Fassungen
ab 17.12.2013 — BGBl. II Nr. 445/2013 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 21 heute17.12.2013 BGBl. II Nr. 445/2013 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Beschussverordnung 2013

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 445 aus 2013,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 21

Inkrafttretensdatum

17.12.2013BGBl. II Nr. 445/2013

Außerkrafttretensdatum

Index

95/04 Beschussrecht

Text

Amtliche Eintragungen, Beschussbestätigung, Beschussverzeichnis

Paragraph 21,

  1. Absatz eins,Nach Abschluss des Beschussvorganges hat das Beschussamt im Formular (Paragraph 6,) folgende Eintragungen vorzunehmen:
    1. Ziffer eins
      fortlaufende Nummer des Formulars;
    2. Ziffer 2
      Datum der Erprobung und Unterschrift des verantwortlichen Beschussbeamten;
    3. Ziffer 3
      Angabe des Gasdruckes der verwendeten Beschussmunition bei verstärktem Beschuss;
    4. Ziffer 4
      Art des Mangels im Falle der Rückstellung.
  2. Absatz 2,Auf sein Verlangen ist dem Einreicher ein Auszug aus dem Formular der für ihn ohne Beanstandung erprobten Handfeuerwaffen bzw. höchstbeanspruchten Teile von Handfeuerwaffen auszuhändigen („Beschussbestätigung“), der mindestens folgende Angaben zu enthalten hat:
    1. Ziffer eins
      Datum des Beschusses;
    2. Ziffer 2
      Art der geprüften Handfeuerwaffe;
    3. Ziffer 3
      Name des Erzeugers;
    4. Ziffer 4
      Seriennummer bzw. Herstellungsnummer oder Reparaturnummer;
    5. Ziffer 5
      Normbezeichnung des Kalibers;
    6. Ziffer 6
      Gasdruck der verwendeten Beschussmunition bei verstärktem Beschuss;
    7. Ziffer 7
      höchstzulässiger Gebrauchsgasdruck.
  3. Absatz 3,Die Beschussämter haben die Erprobungsergebnisse aller zur Erprobung eingereichten Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchten Teile von Handfeuerwaffen auf den Einreichblättern festzuhalten und zu einem Beschussverzeichnis zusammenzustellen.

Im RIS seit

18.12.2013

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2020

Gesetzesnummer

20008704

Dokumentnummer

NOR40158913