Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Beschussverordnung 2013
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 445/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 445 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 21Paragraph 21
Text
Amtliche Eintragungen, Beschussbestätigung, Beschussverzeichnis
§ 21.Paragraph 21,
(1)Absatz eins,Nach Abschluss des Beschussvorganges hat das Beschussamt im Formular (§ 6) folgende Eintragungen vorzunehmen:Nach Abschluss des Beschussvorganges hat das Beschussamt im Formular (Paragraph 6,) folgende Eintragungen vorzunehmen:
fortlaufende Nummer des Formulars;
Datum der Erprobung und Unterschrift des verantwortlichen Beschussbeamten;
Angabe des Gasdruckes der verwendeten Beschussmunition bei verstärktem Beschuss;
Art des Mangels im Falle der Rückstellung.
(2)Absatz 2,Auf sein Verlangen ist dem Einreicher ein Auszug aus dem Formular der für ihn ohne Beanstandung erprobten Handfeuerwaffen bzw. höchstbeanspruchten Teile von Handfeuerwaffen auszuhändigen („Beschussbestätigung“), der mindestens folgende Angaben zu enthalten hat:
Art der geprüften Handfeuerwaffe;
Seriennummer bzw. Herstellungsnummer oder Reparaturnummer;
Normbezeichnung des Kalibers;
Gasdruck der verwendeten Beschussmunition bei verstärktem Beschuss;
höchstzulässiger Gebrauchsgasdruck.
(3)Absatz 3,Die Beschussämter haben die Erprobungsergebnisse aller zur Erprobung eingereichten Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchten Teile von Handfeuerwaffen auf den Einreichblättern festzuhalten und zu einem Beschussverzeichnis zusammenzustellen.
Zuletzt aktualisiert am
16.01.2020
Dokumentnummer
NOR40158913