Rechtstracker.at

§ 30

Fassungen
ab 17.12.2013 — BGBl. II Nr. 445/2013 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 30 heute17.12.2013 BGBl. II Nr. 445/2013 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Beschussverordnung 2013

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 445 aus 2013,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 30

Inkrafttretensdatum

17.12.2013BGBl. II Nr. 445/2013

Außerkrafttretensdatum

Index

95/04 Beschussrecht

Text

Kontrolle nach dem Endbeschuss

Paragraph 30,

  1. Absatz eins,Nach dem Endbeschuss sind die Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchten Teile von Handfeuerwaffen einer neuerlichen Kontrolle zu unterziehen. Hierfür gelten die Bestimmungen des Paragraph 28,
  2. Absatz 2,Lässt das Ergebnis der Beschussprüfung den geringsten Zweifel an der Haltbarkeit der Waffe oder eines höchstbeanspruchten Teiles zu oder bestehen Zweifel über das Vorhandensein einer Beschädigung, so hat das Beschussamt über die in Paragraph 29, Absatz 2, vorgeschriebene Anzahl von Schüssen hinaus, weitere Schüsse mit Beschussladung abzugeben.

Im RIS seit

18.12.2013

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2020

Gesetzesnummer

20008704

Dokumentnummer

NOR40158922