Rechtstracker.at

§ 31

Fassungen
ab 17.12.2013 — BGBl. II Nr. 445/2013 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 31 heute17.12.2013 BGBl. II Nr. 445/2013 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Beschussverordnung 2013

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 445 aus 2013,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 31

Inkrafttretensdatum

17.12.2013BGBl. II Nr. 445/2013

Außerkrafttretensdatum

Index

95/04 Beschussrecht

Text

Rückstellung nach dem Endbeschuss

Paragraph 31,

  1. Absatz eins,Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchte Teile von Handfeuerwaffen sind dem Einreicher gekennzeichnet gemäß Absatz 2, ohne Beschusszeichen zurückzustellen, wenn sie durch den Endbeschuss offensichtlich beschädigt wurden, oder wenn deren Kontrolle gemäß Paragraph 30, einen der folgenden Mängel ergibt:
    1. Ziffer eins
      gelöste Laufhaken oder -schienen;
    2. Ziffer 2
      Versagen des Zündkanals oder anderer Teile des Zündmechanismus.
  2. Absatz 2,Die gemäß Absatz eins, ohne Beschusszeichen zurückzustellenden Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchten Teile von Handfeuerwaffen sind mit den Zeichen gemäß Paragraph 19, Absatz 2 und 4 Ziffer 6, zu versehen. Auf sein Verlangen ist dem Einreicher der Grund der Rückstellung schriftlich bekanntzugeben.
  3. Absatz 3,Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchte Teile von Handfeuerwaffen, die gemäß Absatz eins, ohne Beschusszeichen zurückgestellt wurden, können bei demselben Beschussamt nochmals zur Erprobung eingereicht werden, wenn der Einreicher nachweist, dass er die festgestellten Mängel behoben hat. Die Beschussprüfung ist sodann unter Bedachtnahme auf das Ergebnis der früheren Erprobung gemäß den Bestimmungen der Paragraphen 25 bis 30 zu wiederholen.
  4. Absatz 4,Nach dem Beschuss sind jedoch höchstbeanspruchte Teile von Handfeuerwaffen unbrauchbar zu machen, wenn sie nicht mehr zu behebende Mängel aufweisen, wie zum Beispiel:
    1. Ziffer eins
      jede die Sicherheit der Waffe gefährdende Verformung am Lauf;
    2. Ziffer 2
      jede Dehnung des Laufes einschließlich wellenförmiger Dehnungen an den Schwachstellen des Laufes;
    3. Ziffer 3
      Beschädigung der Schwanzschraube;
    4. Ziffer 4
      Risse an der inneren oder äußeren Oberfläche des Laufes;
    5. Ziffer 5
      Laufsprengung.
    Paragraph 28, Absatz 5, ist anzuwenden.

Schlagworte

Laufschiene

Im RIS seit

18.12.2013

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2020

Gesetzesnummer

20008704

Dokumentnummer

NOR40158923