Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Beschussverordnung 2013
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 445/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 445 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 53Paragraph 53
Text
3. Abschnitt
Einzelprüfung
Umfang der Einzelprüfung
§ 53.Paragraph 53,
(1)Absatz eins,Die Einzelprüfung der in § 37 angeführten Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchten Teile von Handfeuerwaffen umfasst:Die Einzelprüfung der in Paragraph 37, angeführten Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchten Teile von Handfeuerwaffen umfasst:
die Kontrolle der Kennzeichnung gemäß § 41 Abs. 1 und 2, wobei eine Typenbezeichnung gemäß § 41 Abs. 1 Z 2 jedoch kein Erfordernis ist;die Kontrolle der Kennzeichnung gemäß Paragraph 41, Absatz eins und 2, wobei eine Typenbezeichnung gemäß Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer 2, jedoch kein Erfordernis ist;
die Kontrolle der Funktionssicherheit und die Sichtprüfung gemäß § 54;die Kontrolle der Funktionssicherheit und die Sichtprüfung gemäß Paragraph 54,;
die Kontrolle der Abmessungen gemäß § 43;die Kontrolle der Abmessungen gemäß Paragraph 43,;
den Beschuss gemäß § 55;den Beschuss gemäß Paragraph 55,;
die Kontrolle nach dem Beschuss gemäß § 46.die Kontrolle nach dem Beschuss gemäß Paragraph 46,
(2)Absatz 2,Bei der Vornahme der Kontrollen gemäß Abs. 1 ist auf die Besonderheiten der einzelnen Arten von Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchten Teilen von Handfeuerwaffen Bedacht zu nehmen.Bei der Vornahme der Kontrollen gemäß Absatz eins, ist auf die Besonderheiten der einzelnen Arten von Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchten Teilen von Handfeuerwaffen Bedacht zu nehmen.
(3)Absatz 3,Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchte Teile von Handfeuerwaffen, welche bei den Kontrollen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 einen der in § 44 Abs. 1 angeführten Mängel aufweisen, sind dem Einreicher versehen mit den Zeichen gemäß § 19 Abs. 2 und 4 Z 6 zurückzustellen.Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchte Teile von Handfeuerwaffen, welche bei den Kontrollen gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 3 einen der in Paragraph 44, Absatz eins, angeführten Mängel aufweisen, sind dem Einreicher versehen mit den Zeichen gemäß Paragraph 19, Absatz 2 und 4 Ziffer 6, zurückzustellen.
(4)Absatz 4,Die zur Einzelprüfung eingereichten Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchte Teile von Handfeuerwaffen gemäß § 37, welche gemäß Abs. 3 nicht zum Endbeschuss zugelassen wurden, können bei demselben Beschussamt nochmals zur Erprobung eingereicht werden, wenn der Einreicher nachweist, dass die festgestellten Mängel behoben sind. Die Beschussprüfung ist sodann unter Bedachtnahme auf das Ergebnis der früheren Erprobung gemäß den Bestimmungen der §§ 40 bis 46 vorzunehmenDie zur Einzelprüfung eingereichten Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchte Teile von Handfeuerwaffen gemäß Paragraph 37,, welche gemäß Absatz 3, nicht zum Endbeschuss zugelassen wurden, können bei demselben Beschussamt nochmals zur Erprobung eingereicht werden, wenn der Einreicher nachweist, dass die festgestellten Mängel behoben sind. Die Beschussprüfung ist sodann unter Bedachtnahme auf das Ergebnis der früheren Erprobung gemäß den Bestimmungen der Paragraphen 40 bis 46 vorzunehmen
Zuletzt aktualisiert am
16.01.2020
Dokumentnummer
NOR40158945