Rechtstracker.at

§ 53

Fassungen
ab 17.12.2013 — BGBl. II Nr. 445/2013 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 53 heute17.12.2013 BGBl. II Nr. 445/2013 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Beschussverordnung 2013

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 445 aus 2013,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 53

Inkrafttretensdatum

17.12.2013BGBl. II Nr. 445/2013

Außerkrafttretensdatum

Index

95/04 Beschussrecht

Text

3. Abschnitt
Einzelprüfung

Umfang der Einzelprüfung

Paragraph 53,

  1. Absatz eins,Die Einzelprüfung der in Paragraph 37, angeführten Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchten Teile von Handfeuerwaffen umfasst:
    1. Ziffer eins
      die Kontrolle der Kennzeichnung gemäß Paragraph 41, Absatz eins und 2, wobei eine Typenbezeichnung gemäß Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer 2, jedoch kein Erfordernis ist;
    2. Ziffer 2
      die Kontrolle der Funktionssicherheit und die Sichtprüfung gemäß Paragraph 54,;
    3. Ziffer 3
      die Kontrolle der Abmessungen gemäß Paragraph 43,;
    4. Ziffer 4
      den Beschuss gemäß Paragraph 55,;
    5. Ziffer 5
      die Kontrolle nach dem Beschuss gemäß Paragraph 46,
  2. Absatz 2,Bei der Vornahme der Kontrollen gemäß Absatz eins, ist auf die Besonderheiten der einzelnen Arten von Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchten Teilen von Handfeuerwaffen Bedacht zu nehmen.
  3. Absatz 3,Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchte Teile von Handfeuerwaffen, welche bei den Kontrollen gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 3 einen der in Paragraph 44, Absatz eins, angeführten Mängel aufweisen, sind dem Einreicher versehen mit den Zeichen gemäß Paragraph 19, Absatz 2 und 4 Ziffer 6, zurückzustellen.
  4. Absatz 4,Die zur Einzelprüfung eingereichten Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchte Teile von Handfeuerwaffen gemäß Paragraph 37,, welche gemäß Absatz 3, nicht zum Endbeschuss zugelassen wurden, können bei demselben Beschussamt nochmals zur Erprobung eingereicht werden, wenn der Einreicher nachweist, dass die festgestellten Mängel behoben sind. Die Beschussprüfung ist sodann unter Bedachtnahme auf das Ergebnis der früheren Erprobung gemäß den Bestimmungen der Paragraphen 40 bis 46 vorzunehmen

Im RIS seit

18.12.2013

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2020

Gesetzesnummer

20008704

Dokumentnummer

NOR40158945