Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Beschussverordnung 2013
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 445/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 445 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 54Paragraph 54
Text
Kontrolle der Funktionssicherheit und Sichtprüfung
§ 54.Paragraph 54,
Die Kontrolle der Funktionssicherheit ist nach den Bestimmungen des § 42 auszuführen. Bei Alarm-, Schreckschuss- und Reizstoffwaffen ist § 42 Abs. 3 jedoch mit der Abweichung anzuwenden, dass fünf Gebrauchspatronen aus jedem Lauf beziehungsweise zwei Gebrauchspatronen aus jedem Lager der Trommel bei Handfeuerwaffen mit Trommel sowie von Revolvern abgefeuert werden. Die Kontrolle der Funktionssicherheit ist nach den Bestimmungen des Paragraph 42, auszuführen. Bei Alarm-, Schreckschuss- und Reizstoffwaffen ist Paragraph 42, Absatz 3, jedoch mit der Abweichung anzuwenden, dass fünf Gebrauchspatronen aus jedem Lauf beziehungsweise zwei Gebrauchspatronen aus jedem Lager der Trommel bei Handfeuerwaffen mit Trommel sowie von Revolvern abgefeuert werden.
Schlagworte
Alarmwaffe, Schreckschusswaffe
Zuletzt aktualisiert am
16.01.2020
Dokumentnummer
NOR40158946