Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Beschussverordnung 2013
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 445/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 445 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 55Paragraph 55
Text
Beschuss bei Einzelprüfung
§ 55.Paragraph 55,
(1)Absatz eins,Der Beschuss ist nach den Bestimmungen des § 45, jedoch mit den Abweichungen auszuführen, dassDer Beschuss ist nach den Bestimmungen des Paragraph 45,, jedoch mit den Abweichungen auszuführen, dass
bei Schussapparaten zwei Beschusskartuschen;
bei Alarm-, Schreckschuss- und Reizstoffwaffen zwei Beschusskartuschen aus jedem Lauf beziehungsweise eine Beschusskartusche aus jedem Lager der Trommel bei Handfeuerwaffen mit Trommel sowie von Revolvern abzufeuern sind;
bei Schlachtschussapparaten § 45 Abs. 8 Z 2 nicht anzuwenden ist.bei Schlachtschussapparaten Paragraph 45, Absatz 8, Ziffer 2, nicht anzuwenden ist.
(2)Absatz 2,Hat die Erprobung nach den Bestimmungen der §§ 53 und 54 und des Abs. 1 keine Mängel ergeben, so sind die Beschusszeichen nach den Bestimmungen des § 19 anzubringen.Hat die Erprobung nach den Bestimmungen der Paragraphen 53 und 54 und des Absatz eins, keine Mängel ergeben, so sind die Beschusszeichen nach den Bestimmungen des Paragraph 19, anzubringen.
Schlagworte
Alarmwaffe, Schreckschusswaffe
Zuletzt aktualisiert am
16.01.2020
Dokumentnummer
NOR40158947