Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Beschussverordnung 2013
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 445/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 445 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 56Paragraph 56
Text
Sonstige Bestimmungen
§ 56.Paragraph 56,
(1)Absatz eins,Für die Rückstellung nach dem Beschuss bei Einzelprüfung gelten die Bestimmungen der §§ 16 und 47.Für die Rückstellung nach dem Beschuss bei Einzelprüfung gelten die Bestimmungen der Paragraphen 16 und 47,
(2)Absatz 2,Für die neuerliche Erprobung, die neuerliche Erprobungspflicht, die freiwillige Erprobung, das Anbringen der Beschusszeichen, die Kontrollerprobung, die amtlichen Eintragungen, die Beschussbestätigung und das Beschussverzeichnis bei Einzelprüfung gelten die entsprechenden Bestimmungen des 2. Hauptstückes.
Zuletzt aktualisiert am
16.01.2020
Dokumentnummer
NOR40158948