Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Patronenprüfordnung 2013
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 446/2013 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 435/2019Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 446 aus 2013, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 435 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Text
Kontrolle der Kennzeichnung der Munition
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Jede Munition, auch die wiedergeladene, muss folgende deutlich sichtbare und dauerhafte Kennzeichnungen aufweisen:
Name, Firma (Marke) oder amtsbekanntes Kurzzeichen des Herstellers oder des Importeurs, entweder auf dem Hülsenboden oder auf der Hülse; bei wiedergeladener Munition sind die vorherigen Kennzeichnungen ungültig zu machen;
bei Munition mit Zentralfeuerzündung zusätzlich zur Kennzeichnung gemäß Z 1 die Angabe des Kalibers gemäß den jeweils in Betracht kommenden, in § 53 angeführten TDCC Tabellen (Anlage 2) oder der Handelsbezeichnung der Munition auf dem Hülsenboden; ist es aus technischen Gründen nicht möglich, das Kaliber auf dem Hülsenboden anzugeben, kann es auf dem Hülsenkörper angegeben werden;bei Munition mit Zentralfeuerzündung zusätzlich zur Kennzeichnung gemäß Ziffer eins, die Angabe des Kalibers gemäß den jeweils in Betracht kommenden, in Paragraph 53, angeführten TDCC Tabellen (Anlage 2) oder der Handelsbezeichnung der Munition auf dem Hülsenboden; ist es aus technischen Gründen nicht möglich, das Kaliber auf dem Hülsenboden anzugeben, kann es auf dem Hülsenkörper angegeben werden;
bei Patronen, die mit Schroten geladen sind, zusätzlich zur Kennzeichnung gemäß Z 1 die Angabe des Durchmessers in Millimeter oder die Nummer der Kugeln und die Länge der Hülse, sofern diese länger ist alsbei Patronen, die mit Schroten geladen sind, zusätzlich zur Kennzeichnung gemäß Ziffer eins, die Angabe des Durchmessers in Millimeter oder die Nummer der Kugeln und die Länge der Hülse, sofern diese länger ist als
65 mm bei Kaliber 20 und darüber;
63,5 mm bei Kaliber 24 und darunter;
bei Patronen mit bleifreien Schroten, zusätzlich zur Kennzeichnung gemäß Z 1 die Kennzeichnung „Stahlschrot“ oder „bille d'acier“ oder „Steel Shot“ oder das Zeichen gemäß § 19 Abs. 4 Z 4 der Beschussverordnung 2013 sowie die Angabe des wesentlichen Materials der Schrote auf der Patronenhülse;bei Patronen mit bleifreien Schroten, zusätzlich zur Kennzeichnung gemäß Ziffer eins, die Kennzeichnung „Stahlschrot“ oder „bille d'acier“ oder „Steel Shot“ oder das Zeichen gemäß Paragraph 19, Absatz 4, Ziffer 4, der Beschussverordnung 2013 sowie die Angabe des wesentlichen Materials der Schrote auf der Patronenhülse;
bei Patronen des Kalibers 20 muss die Hülse gelb sein; dies gilt jedoch nicht für die zum Zeitpunkt der Erlassung dieser Verordnung nachweislich bereits auf dem Markt befindlichen Patronen.
(2)Absatz 2,Hochleistungs- und Beschussmunition muss – außer den in Abs. 1 genannten Kennzeichnungen – zusätzlich wie folgt kenntlich gemacht sein:Hochleistungs- und Beschussmunition muss – außer den in Absatz eins, genannten Kennzeichnungen – zusätzlich wie folgt kenntlich gemacht sein:
Beschussmunition: entweder durch einen gerändelten Hülsenboden oder durch die Farbe Rot an der rückwärtigen Fläche des Hülsenbodens bzw. durch eine Hülse mit roter Farbe oder durch die Aufschrift „Beschussmunition“ auf der Patronenhülse unter Hinzufügung des entsprechenden Beschussgasdruckes;
Hochleistungsmunition: entweder durch eine andere Farbe als Rot an der rückwärtigen Fläche des Hülsenbodens oder durch die Aufschrift „Max. 1050 bar“ bzw. „Für mit 1370 bar geprüfte Waffen“ auf der Patronenhülse.
Hochleistungsmunition mit bleifreien Schroten (Härte HV1
40): ein zusätzlicher deutlicher Hinweis, dass die Munition nur aus Waffen verschossen werden darf, die dem „Stahlschrotbeschuss“ gemäß § 14 Abs. 5 Z 4 der Beschussverordnung 2013 standgehalten haben.Hochleistungsmunition mit bleifreien Schroten (Härte HV1 ris-attachment://image001.png 40): ein zusätzlicher deutlicher Hinweis, dass die Munition nur aus Waffen verschossen werden darf, die dem „Stahlschrotbeschuss“ gemäß Paragraph 14, Absatz 5, Ziffer 4, der Beschussverordnung 2013 standgehalten haben. Hochleistungsmunition mit bleifreien Schroten (Härte HV1
40) wenn der Durchmesser der Schrote bei Kaliber 12 größer als 4 mm, bei Kaliber 16 größer als 3,5 mm und bei Kaliber 20 größer als 3,25 mm ist: ein zusätzlicher deutlicher Hinweis, dass die Munition nur aus Waffen verschossen werden darf, die dem „Stahlschrotbeschuss“ gemäß § 14 Abs. 5 Z 4 der Beschussverordnung 2013 standgehalten haben und deren Lauf bzw. Läufe einen Choke
0,5 mm hat bzw. haben.Hochleistungsmunition mit bleifreien Schroten (Härte HV1 ris-attachment://image001.png 40) wenn der Durchmesser der Schrote bei Kaliber 12 größer als 4 mm, bei Kaliber 16 größer als 3,5 mm und bei Kaliber 20 größer als 3,25 mm ist: ein zusätzlicher deutlicher Hinweis, dass die Munition nur aus Waffen verschossen werden darf, die dem „Stahlschrotbeschuss“ gemäß Paragraph 14, Absatz 5, Ziffer 4, der Beschussverordnung 2013 standgehalten haben und deren Lauf bzw. Läufe einen Choke ris-attachment://image002.png 0,5 mm hat bzw. haben.
(3)Absatz 3,Die Kontrolle gilt als bestanden, wenn
auf keiner Munition die Kennzeichnung gemäß Abs. 1 Z 2 und 4 sowie gemäß Abs. 2 fehlen;auf keiner Munition die Kennzeichnung gemäß Absatz eins, Ziffer 2 und 4 sowie gemäß Absatz 2, fehlen;
die Kennzeichnungen gemäß Abs. 1 Z 1 und 3 jeweils auf nicht mehr als 3, 5, 8 oder 12 Stücken von Munition, je nach der Größe des Loses (§ 21 Abs. 2), fehlen.die Kennzeichnungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 3 jeweils auf nicht mehr als 3, 5, 8 oder 12 Stücken von Munition, je nach der Größe des Loses (Paragraph 21, Absatz 2,), fehlen.
Schlagworte
Hochleistungsmunition
Zuletzt aktualisiert am
21.01.2020
Dokumentnummer
NOR40220494