Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Patronenprüfordnung 2013
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 446/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 446 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Text
Kontrolle der Oberfläche der Munition
§ 12.Paragraph 12,
Die Oberfläche der Munition ist auf Materialfehler und Riefen zu kontrollieren. Die Kontrolle gilt als bestanden, wenn
auf keiner Munitionshülse Längsrisse am Hülsenmund mit mehr als 3 mm Länge, andere Längs- oder Querrisse oder ein Bodenriss und
auf nicht mehr als 3, 5, 8 und 12 Stücken Munition, je nach der Größe des Loses (§ 21 Abs. 2), Längsrisse am Hülsenmund mit einer Länge von höchstens 3 mm festgestellt werden.auf nicht mehr als 3, 5, 8 und 12 Stücken Munition, je nach der Größe des Loses (Paragraph 21, Absatz 2,), Längsrisse am Hülsenmund mit einer Länge von höchstens 3 mm festgestellt werden.
Zuletzt aktualisiert am
19.12.2013
Dokumentnummer
NOR40159029