Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Patronenprüfordnung 2013
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 446/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 446 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Text
Kontrolle der Bestandteile der Patronen mit bleifreien Schroten
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,Patronen mit bleifreien Schroten im Sinne dieser Verordnung sind Patronen, welche homogene bleifreie Schrote mit einer Härte
40 HV1 aber
110 HV1 im Mittel (Einzelwert
125 HV1) (Typ B) oder heterogene bleifreie Schrote mit einer Deformation
45% (Typ C) enthalten. Falls bleifreie Schrote nicht einwandfrei als homogen oder heterogen klassifiziert und auf Grund von Versuchen nicht einwandfrei einem der vorstehend genannten Typen zugeordnet werden können, kann das Beschussamt vom Einreicher verlangen, dass Versuche mit der Waffe zur Festlegung der Spezifikationen der Patronen (Geschwindigkeit und Impuls) durchgeführt werden. (2)Absatz 2,Heterogene bleifreie Schrote mit einer Deformation kleiner als die von Stahlschrot desselben Durchmessers dürfen nicht in Patronen verladen sein.
(3)Absatz 3,Patronen mit bleifreien Schroten sind zusätzlich auf ihre Bestandteile zu überprüfen. Die Kontrolle gilt als bestanden, wenn jede Patrone so ausgeführt ist, dass die Reibung des Schrotes im Lauf vermieden wird und der Schrot in einem ausreichend festen Behälter (Kunststoff, Karton oder anderes Material) enthalten ist. Der Behälter muss den Schuss bei Außentemperaturen im Bereich von -20 °C bis +50 °C aushalten.
(4)Absatz 4,Bleifreie Schrote der Typen B und C, die in Normalpatronen verladen sind, müssen für Patronen
im Kaliber 12 einen Durchmesser von

3,25 mm (+ 2,0%),
im Kaliber 16 einen Durchmesser von

3,00 mm (+ 2,0%),
im Kaliber 20 einen Durchmesser von

3,00 mm (+ 2,0 %)
aufweisen.
Zuletzt aktualisiert am
19.12.2013
Dokumentnummer
NOR40159030