Rechtstracker.at

§ 13

Fassungen
ab 17.12.2013 — BGBl. II Nr. 446/2013 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 13 heute17.12.2013 BGBl. II Nr. 446/2013 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Patronenprüfordnung 2013

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 446 aus 2013,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

17.12.2013BGBl. II Nr. 446/2013

Außerkrafttretensdatum

Index

95/04 Beschussrecht

Text

Kontrolle der Bestandteile der Patronen mit bleifreien Schroten

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Patronen mit bleifreien Schroten im Sinne dieser Verordnung sind Patronen, welche homogene bleifreie Schrote mit einer Härte 40 HV1 aber 110 HV1 im Mittel (Einzelwert 125 HV1) (Typ B) oder heterogene bleifreie Schrote mit einer Deformation 45% (Typ C) enthalten. Falls bleifreie Schrote nicht einwandfrei als homogen oder heterogen klassifiziert und auf Grund von Versuchen nicht einwandfrei einem der vorstehend genannten Typen zugeordnet werden können, kann das Beschussamt vom Einreicher verlangen, dass Versuche mit der Waffe zur Festlegung der Spezifikationen der Patronen (Geschwindigkeit und Impuls) durchgeführt werden.
  2. Absatz 2,Heterogene bleifreie Schrote mit einer Deformation kleiner als die von Stahlschrot desselben Durchmessers dürfen nicht in Patronen verladen sein.
  3. Absatz 3,Patronen mit bleifreien Schroten sind zusätzlich auf ihre Bestandteile zu überprüfen. Die Kontrolle gilt als bestanden, wenn jede Patrone so ausgeführt ist, dass die Reibung des Schrotes im Lauf vermieden wird und der Schrot in einem ausreichend festen Behälter (Kunststoff, Karton oder anderes Material) enthalten ist. Der Behälter muss den Schuss bei Außentemperaturen im Bereich von -20 °C bis +50 °C aushalten.
  4. Absatz 4,Bleifreie Schrote der Typen B und C, die in Normalpatronen verladen sind, müssen für Patronen
    1. Ziffer eins
      im Kaliber 12 einen Durchmesser von 3,25 mm (+ 2,0%),
    2. Ziffer 2
      im Kaliber 16 einen Durchmesser von 3,00 mm (+ 2,0%),
    3. Ziffer 3
      im Kaliber 20 einen Durchmesser von 3,00 mm (+ 2,0 %)
    aufweisen.

Im RIS seit

19.12.2013

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2013

Gesetzesnummer

20008706

Dokumentnummer

NOR40159030