Rechtstracker.at

§ 18

Fassungen
ab 17.12.2013 — BGBl. II Nr. 446/2013 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 18 heute17.12.2013 BGBl. II Nr. 446/2013 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Patronenprüfordnung 2013

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 446 aus 2013,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18

Inkrafttretensdatum

17.12.2013BGBl. II Nr. 446/2013

Außerkrafttretensdatum

Index

95/04 Beschussrecht

Text

3. Abschnitt
Kontrollen der Prüfeinrichtungen

Kontrolle der Prüfeinrichtungen des Herstellers

Paragraph 18,

  1. Absatz eins,Bei der Durchführung des Ermittlungsverfahrens zur Typenprüfung von Munition ist vom Beschussamt eine Kontrolle der Prüfeinrichtungen des Herstellers dahingehend vorzunehmen, ob dieser über die zur Feststellung der Abmessungen, zur Messung des Gasdrucks oder gegebenenfalls der Vergleichswerte für die eingereichte Munitionstype notwendigen Geräte und über entsprechend geschultes Personal zur Bedienung dieser Geräte verfügt.
  2. Absatz 2,Die Kontrolle der Prüfeinrichtungen umfasst:
    1. Ziffer eins
      die Prüfung der Maßhaltigkeit der Gasdruckmessläufe;
    2. Ziffer 2
      die Zustandsprüfung der Messeinrichtungen unter Verwendung von Mustermunition oder eines kalibrierten Messlaufes;
    3. Ziffer 3
      die Prüfung der Lehren und der zur Prüfung der Munitionsmaße bestimmten Geräte;
    4. Ziffer 4
      die Prüfung der zur Kontrolle der Funktionssicherheit der Munition bestimmten               Handfeuerwaffen.
  3. Absatz 3,Das Ergebnis dieser Kontrolle ist integrierender Bestandteil der Zulassung der Munitionstype (Paragraph 7, Absatz eins bis 3).

Im RIS seit

19.12.2013

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2013

Gesetzesnummer

20008706

Dokumentnummer

NOR40159035