Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Patronenprüfordnung 2013
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 446/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 446 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 18Paragraph 18
Text
3. Abschnitt
Kontrollen der Prüfeinrichtungen
Kontrolle der Prüfeinrichtungen des Herstellers
§ 18.Paragraph 18,
(1)Absatz eins,Bei der Durchführung des Ermittlungsverfahrens zur Typenprüfung von Munition ist vom Beschussamt eine Kontrolle der Prüfeinrichtungen des Herstellers dahingehend vorzunehmen, ob dieser über die zur Feststellung der Abmessungen, zur Messung des Gasdrucks oder gegebenenfalls der Vergleichswerte für die eingereichte Munitionstype notwendigen Geräte und über entsprechend geschultes Personal zur Bedienung dieser Geräte verfügt.
(2)Absatz 2,Die Kontrolle der Prüfeinrichtungen umfasst:
die Prüfung der Maßhaltigkeit der Gasdruckmessläufe;
die Zustandsprüfung der Messeinrichtungen unter Verwendung von Mustermunition oder eines kalibrierten Messlaufes;
die Prüfung der Lehren und der zur Prüfung der Munitionsmaße bestimmten Geräte;
die Prüfung der zur Kontrolle der Funktionssicherheit der Munition bestimmten Handfeuerwaffen.
(3)Absatz 3,Das Ergebnis dieser Kontrolle ist integrierender Bestandteil der Zulassung der Munitionstype (§ 7 Abs. 1 bis 3).Das Ergebnis dieser Kontrolle ist integrierender Bestandteil der Zulassung der Munitionstype (Paragraph 7, Absatz eins bis 3).
Zuletzt aktualisiert am
19.12.2013
Dokumentnummer
NOR40159035